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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 LBibBORdErl - Aufgaben der Bibliotheken

Bibliographie

Titel
Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
Redaktionelle Abkürzung
LBibBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22260

(1) Die Bibliotheken dienen als öffentliche Einrichtungen der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung.

(2) Die Bibliotheken erfüllen ihre Aufgaben, indem sie insbesondere

  1. a)
    ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellen,
  2. b)
    dafür geeignete Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleihen,
  3. c)
    Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken herstellen, ermöglichen oder vermitteln,
  4. d)
    Werke im Leihverkehr der Bibliotheken beschaffen und für den Leihverkehr zur Verfügung stellen,
  5. e)
    aufgrund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilen,
  6. f)
    Informationen aus Datenbanken vermitteln,
  7. g)
    Öffentlichkeitsarbeit leisten, insbesondere durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge,
  8. h)
    Veröffentlichungen herausgeben.

(3) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.