NHLeistBVO,NI - Hochschul-LeistungsbezügeVO

Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete
(Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 16. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 790 - VORIS 20441 -)

Aufgrund des § 2a Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts2
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen3
Leistungsbezüge für besondere Leistungen4
Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung5
Forschungs- und Lehrzulagen6
Richtlinien7
Ruhegehaltfähigkeit8
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen9

§ 1 NHLeistBVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden: BBesG) für beamtete Professorinnen und Professoren an Hochschulen und für beamtete hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG.

§ 2 NHLeistBVO - Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wirkt darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht unterschritten wird. Es teilt den Hochschulen mit, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor unter Berücksichtigung der hochschulübergreifenden Betrachtung des Besoldungsdurchschnitts sein sollen. Mindestens 20 vom Hundert, höchstens jedoch 60 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge sollen auf Leistungsbezüge nach § 4 entfallen.

(2) Das Präsidium unterrichtet den Hochschul- oder Stiftungsrat über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fakultäten gewährten Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4.

§ 3 NHLeistBVO - Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule in Niedersachsen versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt.

§ 4 NHLeistBVO - Leistungsbezüge für besondere Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehört auch das Einwerben von Drittmitteln; dies gilt nicht, wenn dafür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 gewährt wird.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen befristet oder unbefristet gewährt werden, nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

  1. 1.
    Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,
  2. 2.
    Publikationen,
  3. 3.
    Erfindungen und Patente,
  4. 4.
    die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
  5. 5.
    Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
  6. 6.
    Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule und
  7. 7.
    besondere Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

begründet werden.

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können außer durch die Lehrevaluation und die studentische Lehrveranstaltungskritik (§ 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG -) insbesondere auch begründet werden durch

  1. 1.
    Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, und
  2. 2.
    Tätigkeiten, die wie die Betreuung von Diplomarbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, sowie Prüfungstätigkeiten.

(5) Vor der Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nimmt die Dekanin oder der Dekan zu dem Antrag oder Vorschlag auf Gewährung Stellung. Sie oder er kann auch selbst eine Gewährung vorschlagen. Gehört die Person, die Leistungsbezüge erhalten soll, nicht einer Fakultät, sondern einer anderen Organisationseinheit (§ 36 Abs. 2 NHG) an, so wirkt mit, wer in der Organisationseinheit Aufgaben wahrnimmt, die denen einer Dekanin oder eines Dekans vergleichbar sind.