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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 NHLeistBVO - Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wirkt darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht unterschritten wird. Es teilt den Hochschulen mit, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor unter Berücksichtigung der hochschulübergreifenden Betrachtung des Besoldungsdurchschnitts sein sollen. Mindestens 20 vom Hundert, höchstens jedoch 60 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge sollen auf Leistungsbezüge nach § 4 entfallen.

(2) Das Präsidium unterrichtet den Hochschul- oder Stiftungsrat über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fakultäten gewährten Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4.