§ 2 NHLeistBVO - Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
- Amtliche Abkürzung
- NHLeistBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wirkt darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht unterschritten wird. Es teilt den Hochschulen mit, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor unter Berücksichtigung der hochschulübergreifenden Betrachtung des Besoldungsdurchschnitts sein sollen. Mindestens 20 vom Hundert, höchstens jedoch 60 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge sollen auf Leistungsbezüge nach § 4 entfallen.