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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 5 NHLeistBVO - Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) werden

  1. 1.
    den hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulpräsidien und
  2. 2.
    den Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder nebenamtlicher Vizepräsident oder als Mitglieder der Dekanate tätig sind,

gewährt. Funktions-Leistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den hauptamtlichen Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge können erfolgsabhängig gewährt werden. Nicht erfolgsabhängig gewährte Funktions-Leistungsbezüge sind in monatlichen Beträgen zu zahlen und nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Mitglieder von Hochschulpräsidien an Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten Funktions-Leistungsbezüge auch in Bezug auf die Tätigkeit im Präsidium als Organ der Stiftung.