§ 8 NHLeistBVO - Ruhegehaltfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
- Amtliche Abkürzung
- NHLeistBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Das Präsidium kann befristet gewährte Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4 bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklären.
(2) Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nach § 3 oder 4 sind bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen wurden. Bei der Berechnung des Ruhegehalts sind für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nach § 3 oder 4 in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie insgesamt mindestens für fünf Jahre zugestanden haben und die zuletzt zustehenden unbefristet gewährten Leistungsbezüge nach § 3 oder 4, die bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind, übersteigen.