ArbZVO-Feu,NI - Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu) (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 10. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 296 - VORIS 20411 -)

Geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 52)

Aufgrund des § 80 Abs. 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), in Verbindung mit § 11 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 18), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Wöchentliche Arbeitszeit2
Tägliche Arbeitszeit3
Pausen und Ruhezeiten, Freistellungstag4
Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit5
Inkrafttreten6

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).

§ 1 ArbZVO-Feu - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht.

(2) Für die anderen Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes gilt die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO).

§ 2 ArbZVO-Feu - Wöchentliche Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt in einem Zeitraum von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden.

(2) Alle Tage sind Arbeitstage.

(3) Für jeden staatlich anerkannten Feiertag sowie den 24. und den 31. Dezember vermindert sich die Arbeitszeit um ein Siebentel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung um höchstens sieben Stunden verringern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern und der Anteil des Arbeitsdienstes an der Gesamtstundenzahl entsprechend erhöht wird.

§ 3 ArbZVO-Feu - Tägliche Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Der tägliche Arbeitsdienst soll acht Stunden nicht überschreiten.

§ 4 ArbZVO-Feu - Pausen und Ruhezeiten, Freistellungstag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Für die Gewährung von Pausen in der Arbeitszeit außerhalb des Bereitschaftsdienstes gilt § 5 Abs. 1 und 2 Nds. ArbZVO entsprechend.

(2) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden.

(3) Innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen soll eine Ruhezeit von zusammenhängend 24 Stunden gewährt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten abgewichen werden sowie in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertiger Ausgleichszeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, wenn die Beamtin oder der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält.

(5) § 6 Nds. ArbZVO gilt entsprechend.