§ 5 ArbZVO-Feu - Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abweichend von § 2 Abs. 1 auf höchstens 56 Stunden verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte schriftlich eingewilligt hat. 2Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Satz 1 nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(2) Die Dienststelle führt Listen über alle Beamtinnen und Beamten, die ihre Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 erklärt haben.
(3) 1Die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 kann aus wichtigem Grund zum Monatsende mit einwöchiger Frist und zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. 2Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.