§ 4 ArbZVO-Feu - Pausen und Ruhezeiten, Freistellungstag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Für die Gewährung von Pausen in der Arbeitszeit außerhalb des Bereitschaftsdienstes gilt § 5 Abs. 1 und 2 Nds. ArbZVO entsprechend.
(2) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden.
(3) Innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen soll eine Ruhezeit von zusammenhängend 24 Stunden gewährt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten abgewichen werden sowie in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertiger Ausgleichszeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, wenn die Beamtin oder der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält.
(5) § 6 Nds. ArbZVO gilt entsprechend.