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§ 2 ArbZVO-Feu - Wöchentliche Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt in einem Zeitraum von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden.

(2) Alle Tage sind Arbeitstage.

(3) Für jeden staatlich anerkannten Feiertag sowie den 24. und den 31. Dezember vermindert sich die Arbeitszeit um ein Siebentel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung um höchstens sieben Stunden verringern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern und der Anteil des Arbeitsdienstes an der Gesamtstundenzahl entsprechend erhöht wird.