§ 1 ArbZVO-Feu - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht.
(2) Für die anderen Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes gilt die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO).