Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 13.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 ArbZVO-Feu - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht.

(2) Für die anderen Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes gilt die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO).