StiftVO-FHOS,NI - Stiftungsverordnung-FH Osnabrück

Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 858 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Aufgrund des § 55 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) und des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 3, 6 und 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung und Satzung1
Stiftungszweck2
Stiftungsvermögen3
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung4
Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung5
Beihilfen6
Schadenshaftung7
Übergangsvorschriften8
In- Kraft-Treten9
Satzung der "Stiftung Fachhochschule Osnabrück"Anlage 1
GrundstücksverzeichnisAnlage 2

§ 1 StiftVO-FHOS - Errichtung und Satzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Unter dem Namen "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" errichtet das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Osnabrück.

(2) Die Stiftung erhält die aus der Anlage 1ersichtliche Satzung.

§ 2 StiftVO-FHOS - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Fachhochschule Osnabrück (im Folgenden: Fachhochschule).

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Fachhochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Fachhochschule zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.
    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
  2. 2.
    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.

§ 3 StiftVO-FHOS - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.

(2) Das nach § 56 Abs. 5 NHG auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Fachhochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.

(3) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Fachhochschule gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,

  1. 1.
    die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
  2. 2.
    die das Land, vertreten durch die Fachhochschule, eingegangen ist

Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 4 oder nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" vom 22. Oktober 2002 (Nds. MBl. S. 975) Gebrauch machen.

(5) Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der Fachhochschule sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.

§ 4 StiftVO-FHOS - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der Fachhochschule tätig sind oder ausgebildet werden. Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Beschäftigten, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 4 oder nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" geltend machen. Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 58 Abs. 4 Satz 1 NHG). Die Stiftung ist verpflichtet,

  1. 1.
    einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
  2. 2.
    zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben

(§ 58 Abs. 4 Satz 2 NHG).

(3) Die Stiftung ist für die übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die "Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung" (Bekanntmachung vom 27. März 2000, Nds. MBl. S. 290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annehmen,
  2. 2.
    eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindern und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnehmen oder
  3. 3.
    einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annehmen.

Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe und der Beschäftigungszeit wieder vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, dauerhaft nicht nachkommt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die auf die Stiftung zu überführenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes beim Staatlichen Baumanagement Niedersachsen.