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§ 5 StiftVO-FHOS - Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die an der Fachhochschule tätigen Beamtinnen und Beamten setzen das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort. Die Stiftung verfügt die Übernahme; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

(2) Die Stiftung nimmt in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde ihrer Beamtinnen und Beamten auch die Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr, die durch Rechtsvorschrift einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam oder der Landesregierung zugewiesen sind. Die Stiftung hat die Genehmigung des Landes gemäß § 199 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) für alle Entscheidungen, die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) der obersten Dienstbehörde obliegen.

(3) Die Stiftung hat die Zustimmung zur Einrichtung neuer Planstellen und zum Wegfall vorhandener Planstellen für Beamtinnen und Beamte.

(4) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

  1. 1.

    die Versorgungsleistungen nach § 2 BeamtVG zu erbringen,

  2. 2.

    die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,

  3. 3.

    die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und

  4. 4.

    die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vorzunehmen.