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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 StiftVO-FHOS - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" (StiftVO-FHOS)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-FHOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Fachhochschule Osnabrück (im Folgenden: Fachhochschule).

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Fachhochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Fachhochschule zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.
    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
  2. 2.
    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.