MFG,NI - MittelstandsförderungsG

Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

Vom 30. April 1978 (Nds. GVBl. S. 377 - 77100 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung
Zweck des Gesetzes1
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand2
Abstimmung von Förderungsmaßnahmen3
Vorrang der Selbsthilfe4
Finanzierung der Förderung5
II. Abschnitt
Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit
Förderung der beruflichen Bildung6
Förderung der Unternehmensberatung7
Förderung der Kooperation8
Förderung von Information und Dokumentation9
Förderung von Forschung und Entwicklung10
III. Abschnitt
Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
Finanzierungshilfen11
Rückbürgschaften12
Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen13
IV. Abschnitt
Andere Förderungsmaßnahmen
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen14
Forschung über die Lage kleiner und mittlerer Unternehmen15
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Mittelstandsbericht16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
Geltungsbereich19
In-Kraft-Treten20

§§ 1 - 5, I. Abschnitt - Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung

§ 1 MFG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, der Förderung umweltverträglicher Produktionsverfahren, einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen, umweltfreundlichen und preisgünstigen Gütern und Dienstleistungen

  1. 1.
    die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern,
  2. 2.
    die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere auch durch Frauen, zu fördern.

(2) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich

  1. 1.
    nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt haben oder
  2. 2.
    einen durchschnittlichen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen Euro erzielt haben.

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regelung abzuweichen. Bei neu gegründeten Unternehmen sind die voraussichtlichen Zahlen nach Satz 1 für die ersten drei Jahre nach Neugründung zu berücksichtigen.

(3) Die Förderungsmaßnahmen sollen die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit steigern durch:

  1. 1.
    den Abbau von Wettbewerbsnachteilen,
  2. 2.
    Erleichterung der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technische Veränderungen,
  3. 3.
    Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen,
  4. 4.
    Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur.

(4) Das Land Niedersachsen unterstützt diese Ziele im Rahmen seiner Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen.

§ 2 MFG - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

§ 3 MFG - Abstimmung von Förderungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit anderen Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind ebenfalls zu beachten.

(2) Bei der grundsätzlichen Festlegung der Förderungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände in Niedersachsen zu hören.