§ 3 MFG - Abstimmung von Förderungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100010000000
(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit anderen Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind ebenfalls zu beachten.
(2) Bei der grundsätzlichen Festlegung der Förderungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände in Niedersachsen zu hören.