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  • ab 18.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 9 MFG - Förderung von Information und Dokumentation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

(1) Zur Unterrichtung der kleinen und mittleren Unternehmen über aktuelle Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt können öffentliche und private Einrichtungen, insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, Finanzhilfen für Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung erhalten.

(2) Finanzhilfen können zu dem gleichen Zweck auch für die Einrichtung und Unterhaltung zentraler Stellen für die Sammlung, Auswertung und Verbreitung entsprechender Informationen gewährt werden.