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  • ab 18.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 6 MFG - Förderung der beruflichen Bildung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

Das Land gewährt Zuschüsse für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse, Lehrgänge und für sonstige Maßnahmen, die der Förderung der beruflichen Bildung der in kleinen und mittleren Unternehmen tätigen Personen, insbesondere auch der dort tätigen Frauen, dienen. Hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.