§ 5 MFG - Finanzierung der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100010000000
(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan und dem jeweiligen Wirtschaftsplan des Wirtschaftsförderfonds nach dem Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vom 8. November 1977 (Nieders. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 1993 (Nieders. GVBl. S. 65), in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsansprüche auf finanzielle Zuwendungen oder auf sonstige Förderungsmaßnahmen werden aus diesem Gesetz nicht begründet.
(2) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht aus.