SPNBErl,NI - Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen-Beratungserlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 1. 12. 2021 - 303.2-43735-01 -

Vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 SPNBErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Senioren- und Pflegestützpunktes Niedersachsen oder eines Seniorenstützpunktes Niedersachsen in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt sowie in der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.

1.2 Zweck der Förderung ist es, Beratungs- und Hilfsangebote im vorpflegerischen Bereich vor Ort zu koordinieren und transparent zu gestalten sowie älteren Menschen und ihren Angehörigen einen leichten Zugang zu diesen Angeboten zu ermöglichen. Ziel ist es, die Lebensqualität der älteren Menschen zu verbessern, einen langen Verbleib in der eigenen Wohnung und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen zu ermöglichen.

Durch die Vernetzung von Angeboten und die Bereitstellung von Informationen sollen die Potentiale älterer Menschen gestärkt und ihre Selbstständigkeit bewahrt und gefördert werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)

Abschnitt 2 SPNBErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Gefördert werden:

2.1.1
Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen oder Seniorenstützpunkten Niedersachsen.

  • Ein "Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen" ist eine Beratungsstelle, in der die Aufgaben der Seniorenberatung und eines Pflegestützpunktes zusammengeführt werden.

  • Ein "Seniorenstützpunkt Niedersachsen" ist eine Beratungsstelle zur Seniorenberatung in Gebietskörperschaften, in denen kein Pflegestützpunkt besteht.

2.1.2
Projekte zur Digitalisierung der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und der Seniorenstützpunkte Niedersachsen.

2.2 Die Förderung nach diesen Richtlinien erstreckt sich nicht auf die einem Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI obliegenden Aufgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)

Abschnitt 3 SPNBErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bei Übertragung der gesamten Aufgabe oder von Teilaufgaben durch Kooperationsvereinbarung an den Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind kreis- oder regionsangehörige Gemeinden oder gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts. Die Trägerschaft verbleibt beim Erstempfänger.

3.2 Abweichend von Nummer 3.1 können auch kreis- und regionsangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts Zuwendungsempfänger sein, wenn die jeweilige in Nummer 3.1 Satz 1 genannte kommunale Gebietskörperschaft hierzu gegenüber der Bewilligungsbehörde ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat und sichergestellt ist, dass die Aufgaben nach Nummer 4.1 für das gesamte Gebiet der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 wahrgenommen werden. Die Trägerschaft liegt dann beim Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.

3.3 Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Aufgaben an gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts entbindet den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt nicht von der Leistung des kommunalen Eigenanteils nach Nummer 5.4.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)

Abschnitt 4 SPNBErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und Seniorenstützpunkte Niedersachsen müssen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleisten. Je kommunaler Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 ist ein Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen oder ein Seniorenstützpunkt Niedersachsen förderfähig. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:

4.1.1
Sofern es in einer kommunalen Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 einen Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI gibt, ist eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, die eine konzeptionelle Zusammenarbeit zwischen Seniorenstützpunkt und Pflegestützpunkt sicherstellt; eine räumliche Zusammenführung ist nicht erforderlich.

Der Aufgabenkatalog nach § 7c SGB XI sowie die Rahmenvereinbarung zur Verbesserung des Beratungsangebots für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in Niedersachsen sowie über die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten in Niedersachsen gemäß § 7c SGB XI in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

4.1.2
Die Qualifikation des hauptamtlichen Personals orientiert sich an den Kriterien des § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI. Eine Qualifizierung zur Pflegeberaterin oder zum Pflegeberater ist jedoch nicht erforderlich. Hauswirtschaftliche Grundkenntnisse sind dienlich. In einem Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen ist das Personal zusätzlich zu dem Personal nach § 7c SGB XI einzusetzen.

4.1.3

  1. a)

    Es sind regelmäßige, feste Sprech- und Öffnungszeiten einzurichten, die sich an den örtlichen Erfordernissen orientieren. Mindestens sicherzustellen sind dabei:

    • Öffnungszeiten im Gesamtumfang von durchschnittlich zehn Stunden pro Woche,

    • persönliche Beratung auch ohne vorherige Terminvereinbarung,

    • Telefon- und E-Mail-Beratung.

  2. b)

    An einem Standort mit einem Senioren- und Pflegestützpunkt sind die Öffnungszeiten so weit wie möglich aufeinander abzustimmen:

    • Es ist eine flächendeckende Erreichbarkeit des Beratungsangebots vorzuhalten.

    • Es können digital gestützte Medien sowie ein aufsuchendes Beratungsangebot und Hausbesuche mit individueller Vereinbarung unterstützend eingesetzt werden.

4.1.4
Die Räumlichkeiten müssen über einen barrierefreien Zugang erreichbar sein und über Möglichkeiten für vertrauliche Beratungsgespräche verfügen.

4.1.5

  1. a)

    Folgende Angebots- und Aufgabenbereiche sind abzudecken:

    • Neutrale Beratung und Information zu den spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort,

    • Beratung über ehrenamtliche Angebote und Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements,

    • Informationen über Veranstaltungen und Aktivitäten für ältere Menschen, insbesondere auch Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Digitalisierung,

    • Erprobung digitaler Beratungsformate mit dem Ziel der Einführung,

    • Führen einer Übersicht über die seniorenpolitischen und seniorenrelevanten Angebote und die Zusammenarbeit aller betroffenen Akteurinnen und Akteure,

    • Aufbau bzw. Ausbau eines lokalen Netzwerks und ggf. Durchführung eines jährlichen Workshops zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Beratungs- und Vernetzungsarbeit in den kommunalen Gebietskörperschaften nach den Nummern 3.1 und 3.2,

    • Öffentlichkeitsarbeit.

  2. b)

    Zusätzlich zu den unter Buchst. a genannten Aufgaben sind mindestens zwei Aufgaben aus den nachfolgenden Angebots- und Aufgabenbereichen abzudecken, um regionale Bedarfe und Besonderheiten zu berücksichtigen und weitere eigene Schwerpunkte zu setzen:

    • Wohnberatung (insbesondere auch im Technikbereich und vor allem aufsuchend),

    • Auswahl, Vermittlung und Unterstützung von ehrenamtlichen Wohnberaterinnen und -beratern,

    • Unterstützung/Aufbau von Quartiers-/Nachbarschaftshilfe und -arbeit,

    • Präventionsberatung (für ältere, aber auch jüngere Menschen im Hinblick auf das Alter und das Älterwerden),

    • Besondere Beratungsangebote für ältere Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,

    • Durchführung von Projekten, die die Erreichung des Förderzwecks nach Nummer 1.2 unterstützen,

    • Auswahl, Vermittlung und Unterstützung von ehrenamtlichen Seniorenbegleiterinnen und -begleitern aus dem Qualifizierungsprogramm DUO.

  3. c)

    Die Angebots- und Aufgabenbereiche können jeweils auch durch Einbeziehung ehrenamtlich engagierter Menschen abgedeckt werden.

4.1.6
Eine Kooperation mit vor Ort bestehenden Strukturen, insbesondere mit Freiwilligenagenturen, Mehrgenerationenhäusern und Seniorenvertretungen, ist sicherzustellen.

4.2 Ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen für bereits qualifizierte ehrenamtliche Seniorenbegleiterinnen und -begleiter aus dem Programm DUO können von den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen, den Seniorenstützpunkten Niedersachsen und der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. zu fachbezogenen Schwerpunktthemen nach Abstimmung untereinander angeboten werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen können auch in einer digital gestützten Form durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)