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  • ab 15.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SPNBErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Senioren- und Pflegestützpunktes Niedersachsen oder eines Seniorenstützpunktes Niedersachsen in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt sowie in der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.

1.2 Zweck der Förderung ist es, Beratungs- und Hilfsangebote im vorpflegerischen Bereich vor Ort zu koordinieren und transparent zu gestalten sowie älteren Menschen und ihren Angehörigen einen leichten Zugang zu diesen Angeboten zu ermöglichen. Ziel ist es, die Lebensqualität der älteren Menschen zu verbessern, einen langen Verbleib in der eigenen Wohnung und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen zu ermöglichen.

Durch die Vernetzung von Angeboten und die Bereitstellung von Informationen sollen die Potentiale älterer Menschen gestärkt und ihre Selbstständigkeit bewahrt und gefördert werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)