Abschnitt 2 SPNBErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
- Redaktionelle Abkürzung
- SPNBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
2.1 Gefördert werden:
2.1.1
Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen oder Seniorenstützpunkten Niedersachsen.
Ein "Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen" ist eine Beratungsstelle, in der die Aufgaben der Seniorenberatung und eines Pflegestützpunktes zusammengeführt werden.
Ein "Seniorenstützpunkt Niedersachsen" ist eine Beratungsstelle zur Seniorenberatung in Gebietskörperschaften, in denen kein Pflegestützpunkt besteht.
2.1.2
Projekte zur Digitalisierung der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und der Seniorenstützpunkte Niedersachsen.
2.2 Die Förderung nach diesen Richtlinien erstreckt sich nicht auf die einem Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI obliegenden Aufgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)