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  • ab 15.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SPNBErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Gefördert werden:

2.1.1
Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen oder Seniorenstützpunkten Niedersachsen.

  • Ein "Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen" ist eine Beratungsstelle, in der die Aufgaben der Seniorenberatung und eines Pflegestützpunktes zusammengeführt werden.

  • Ein "Seniorenstützpunkt Niedersachsen" ist eine Beratungsstelle zur Seniorenberatung in Gebietskörperschaften, in denen kein Pflegestützpunkt besteht.

2.1.2
Projekte zur Digitalisierung der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und der Seniorenstützpunkte Niedersachsen.

2.2 Die Förderung nach diesen Richtlinien erstreckt sich nicht auf die einem Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI obliegenden Aufgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)