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  • ab 15.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SPNBErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Anträge sind bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

7.4 Jährlich sind bis zum 31. Januar des folgenden Jahres bei der Landesagentur Generationendialog Niedersachsen ein Statistikbogen in Form einer Gesamtübersicht mit Ausweisung von zusammengefassten Jahreswerten der erfassten Daten sowie ein Erhebungsbogen zum Stand der Digitalisierung vorzulegen. Vordrucke für beide Abfragen werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.5 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und Verwendungsnachprüfung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)