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  • ab 15.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SPNBErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bei Übertragung der gesamten Aufgabe oder von Teilaufgaben durch Kooperationsvereinbarung an den Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind kreis- oder regionsangehörige Gemeinden oder gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts. Die Trägerschaft verbleibt beim Erstempfänger.

3.2 Abweichend von Nummer 3.1 können auch kreis- und regionsangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts Zuwendungsempfänger sein, wenn die jeweilige in Nummer 3.1 Satz 1 genannte kommunale Gebietskörperschaft hierzu gegenüber der Bewilligungsbehörde ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat und sichergestellt ist, dass die Aufgaben nach Nummer 4.1 für das gesamte Gebiet der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 wahrgenommen werden. Die Trägerschaft liegt dann beim Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.

3.3 Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Aufgaben an gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts entbindet den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt nicht von der Leistung des kommunalen Eigenanteils nach Nummer 5.4.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)