§ 2 FuttMSachkVO - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
- Amtliche Abkürzung
- FuttMSachkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zuständigen Behörde (im Folgenden: Behörde) hierfür anerkannt ist.
(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.