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  • ab 01.09.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 FuttMSachkVO - Rücktritt

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil zurücktreten. 2Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. 3Der Grund ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen, glaubhaft zu machen und im Fall einer gesundheitlichen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich der Behörde oder dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) 1Ein Prüfungsteil, von dem der Prüfling aus wichtigem Grund zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. 2Der Prüfling hat zu dem Prüfungsteil zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten.

(3) 1Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.