Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.09.2010, Az.: 5 A 2964/09

Abwasseranlage; Bestandsschutz; Grundwassergefährdung; Kleinkläranlage; Regeln der Technik; Sanierung; Verhältnismäßigkeit; Vertrauensschutz; biologische Reinigungsstufe

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.09.2010
Aktenzeichen
5 A 2964/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2010:0915.5A2964.09.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2011, 57-59

Amtlicher Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit einer gegenüber einem Grundstückseigentümer erlassenen wasserbehördlichen Anordnung, eine vorhandene Kleinkläranlage durch Einbau einer biologischen Reinigungsstufe nach den neu gefassten Regeln der Technik zu sanieren.

Tenor:

  1. für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung des Beklagten, die ihm die Sanierung der vorhandenen Kleinkläranlage durch Einbau einer biologischen Reinigungsstufe nach den neu gefassten Regeln der Technik auferlegt.

2

Der Kläger betreibt auf seinem Wohngrundstück D. .. in F.-A. (Flurstück .. der Flur.. der Gemarkung M.) eine Mehrkammerausfaulgrube mit Untergrundverrieselung über ein Rohrnetz. Der Beklagte hatte diese Kleinkläranlage am 17. Juli 1991 abgenommen und der Rechtsvorgängerin des Klägers am 30. Juli 1991 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des anfallenden gereinigten häuslichen Abwassers in das Grundwasser erteilt. Funktionsstörungen oder Mängel beim Betrieb wurden bislang nicht bekannt.

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Nach Anhörung gab der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 5. November 2008 unter Fristsetzung auf, die vorhandene Kleinkläranlage von einem Fachunternehmen nach den neuen Regeln der Technik sanieren zu lassen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass sich mit Änderung der Abwasserverordnung - AbwV - und Neufassung der DIN 4261 Teil 1 (Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung) die Anforderungen an Kleinkläranlagen geändert hätten. Die vorhandene Nachreinigung durch Untergrundverrieselung widerspreche den neu gefassten anerkannten Regeln der Technik, so dass eine zeitgemäße biologische Reinigungsstufe nachgerüstet bzw. eingebaut werden müsse. Zum Schutze des Grundwassers sei die Anpassung der Kleinkläranlage an den Stand der Technik erforderlich. Nach Ablauf des 15-jährigen Bestandsschutzes könne ein weiterer Betrieb der Anlage nicht verlangt werden. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 5. November 2008 forderte der Beklagte vom Kläger für die wasserrechtliche Anordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 66,- € nebst Auslagen (Zustellgebühr) in Höhe von 2,63 €, mithin Kosten in Höhe von 68,63 €.

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Der Kläger legte am 24. November 2008 Widerspruch gegen die wasserrechtliche Anordnung und den Kostenfestsetzungsbescheid ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Anlage seit 1991 störungsfrei funktioniere und bei Überprüfungen Mängel nicht festgestellt worden seien. Es falle kaum Abwasser an, da auf dem Grundstück nur vier auswärts arbeitende Personen wohnten, welche nur nach Feierabend und am Wochenende Abwasser produzierten. Künftig würden nur noch zwei Personen dort wohnhaft sein. Die vorhandene Anlage sei umweltfreundlich, da sie ohne Energieverbrauch das Abwasser reinige. Auch sei die künftig geforderte Abwasserdesinfektion problematisch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster (7 K 1644/95) dürften Verwaltungsgebühren für die Überwachung häuslicher Abwasseranlagen nicht erhoben werden.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit am 8. Oktober 2009 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 mit der Maßgabe zurück, die geforderte Sanierung müsse binnen vier Monaten nach Bestandskraft der Verfügung erfolgen. Zur Begründung führte er ergänzend aus, das weitere Einleiten häuslicher Abwässer über die vorhandene Kleinkläranlage gefährde konkret das Grundwasser. Die in der neu gefassten AbwV geforderten Einleitungswerte gälten bei Kleinkläranlagen als eingehalten, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, eine europäische technische Zulassung oder eine sonstige Zulassung nach Landesrecht besitzen. Eine solche Anlage betreibe der Kläger nicht. Eine Beprobung des Abwassers mit der vorhandenen Nachreinigungsstufe Untergrundverrieselung sei praktisch unmöglich. Die Anlage entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, weil eine Untergrundverrieselung nach der neu gefassten DIN 4261, Teil 1 und 2, nicht mehr zulässig sei und § 3 Abs. 3 AbwV verbiete, dass Konzentrationswerte durch Verdünnung erreicht werden. Bei fortlaufendem Einleiten der Abwässer durch Verrieselung bestehe die hinreichende Gefahr, dass die hohen Schutzgüter Wasser, Wasserhaushalt und dessen Reinhaltung geschädigt würden. § 153 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - regele das hier konkretisierte Sanierungsgebot. Die Anordnung sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 149 Abs. 6 Satz 3 NWG sei für Kleinkläranlagen grundsätzlich ein Bestandsschutz von 15 Jahren anzuerkennen, der hier bereits im Juli 2006 geendet habe. Auch die Kostenfestsetzung sei nach dem hier maßgeblichen niedersächsischen Recht rechtmäßig erfolgt. Die Verwaltungskosten seien nicht für eine behördliche Überwachungsmaßnahme, sondern für die Sanierungsanordnung als Maßnahme der Gefahrenabwehr erhoben worden. Die Gebühren seien nach §§ 1, 5, 6, 9 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) und der laufenden Nummer 96.20.1 der Anlage (Kostentarif) zur AllGO erhoben worden. Sie hielten sich mit 66,- € im unteren Teil des Gebührenrahmens (25,- € bis 3.600,- €) und seien vor dem Hintergrund des Arbeitsaufwandes und des Wertes des Amtshandlung (§ 9 Abs. 1 NVwKostG) angemessen. Als Auslagen seien die angefallenen Zustellkosten in Höhe von 2,63 € nach § 13 NVwKostG anzusetzen.

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Der Kläger hat am 9. November 2009, einem Montag, Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor: Die Sanierungsanordnung und die ihr zugrunde liegenden Vorschriften verletzten seinen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden Bestands- und Vertrauensschutz. Schon die wasserrechtlichen Vorschriften seien verfassungswidrig, wenn sie den genehmigten und ordnungsgemäßen Weiterbetrieb von Kleinkläranlagen nicht von der Sanierungspflicht freistellten oder zumindest längere Übergangsfristen vorsähen. Jedenfalls die Umsetzung in der angefochtenen Anordnung verstoße gegen Verfassungsrecht. Immerhin sei die Altanlage nach dem seinerzeitigen Stand der Technik abgenommen und seither ohne Beanstandungen und Mängel betrieben worden. Seine erheblichen Investitionen würden ohne anzuerkennende Rechtfertigung weitgehend entwertet. Zudem würden ihm bedeutsame Sanierungs- und Folgekosten auferlegt. Ein Nachweis der konkreten Grundwassergefährdung sei nicht geführt, sondern werde bloß vermutet. Dies reiche angesichts des bislang beanstandungsfreien Betriebs der vorhandenen Anlage nicht. Es werde bestritten, dass hier eine Beprobung tatsächlich unmöglich sei. Sollte dies so sein, dürfe dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Mangels erwiesener Grundwasserbelastung durch seine Altanlage könne die geforderte biologische Reinigungsstufe keine bessere Reinigungsleistung erbringen.

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Der Kläger beantragt,

  1. die wasserrechtliche Anordnung und den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Er erwidert ergänzend: Weder die wasserrechtliche Sanierungsanordnung noch die zugrunde liegenden Vorschriften seien verfassungswidrig. Zum Schutz der hohen Güter Wasser, Wasserhaushalt und insbesondere dessen Reinhaltung sei eine Verschärfung der Anforderungen für Abwassereinleitungen gerechtfertigt. Dies sei in der neu gefassten AbwV auch für Kleinkläranlagen der Größenklasse 1 mit entsprechenden Einleitungswerten und dem Abwasserverdünnungsverbot in § 3 Abs. 3 AbwV geschehen. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Erreichung des neu definierten Standes der Technik dürften innerhalb von angemessenen Fristen vom Pflichtigen gefordert werden. Derartige Anpassungsmaßnahmen seien unabhängig von der tatsächlichen Reinigungsleistung der Anlage und der Menge des Abwasseranfalls durchzuführen. Die vom Kläger getätigten Investitionen für die Errichtung und Unterhaltung seiner Anlage hätten sich in der seit Juli 1991 vergangenen Zeit hinreichend amortisiert. Die geforderte biologische Reinigungsstufe garantiere nicht nur nach Stand der Technik eine bessere Reinigungsleistung, sondern ermögliche Kontrollen über Probenahmen und Abwasseranalysen und damit ggf. weitere Schutzmaßnahmen. Ein weitergehender Vertrauens- oder Bestandsschutz stehe dem Kläger nicht zu.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die wasserrechtliche Anordnung des Beklagten vom 5. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die geforderte Sanierung der Kleinkläranlage durch Einbau einer biologischen Reinigungsstufe in Anpassung an den weiterentwickelten Stand der Technik ist § 169 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - in der bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch geltenden und damit hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345). Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Beklagten als untere Wasserbehörde, das Wasserhaushaltsgesetz und das Niedersächsische Wassergesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen einschließlich der Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück unstreitig eine Kleinkläranlage in Form einer Mehrkammerausfaulgrube mit Untergrundverrieselung. Nach § 153 Abs. 1 NWG sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 12 NWG eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach § 153 Abs. 3 NWG hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, wenn vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. § 12 Abs. 2 NWG gilt entsprechend.

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Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Sanierungsanordnung vor. Die Kleinkläranlage des Klägers entspricht offensichtlich schon seit längerem nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die bei der Errichtung und dem Betrieb von Abwasseranlagen nach § 153 Abs. 1 Satz 1 NWG anzuwendenden Regeln der Technik sind für nicht zentral entsorgte Grundstücke - wie hier - in der Vorschrift des Deutschen Instituts für Normung DIN 4261 (Kleinkläranlagen) niedergelegt. Folglich konkretisiert diese DIN-Norm nach dem Willen des Gesetzgebers die hier maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 und juris Rn. 3). Nach der DIN 4261 Teil 1 in der hier einschlägigen Fassung vom Dezember 2002 sind Untergrundverrieselungen als alleinige biologische Reinigungsstufe nicht mehr zulässig. Die Anlage des Klägers weist als biologische Reinigung jedoch unstreitig nur eine Untergrundverrieselung auf, so dass sie schon aus diesem Grunde nicht mehr den Vorgaben der DIN 4261 entspricht.

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Auch nach der bereits mit Wirkung zum 1. August 2002 verschärften (vgl. 5. Änderungsverordnung vom 2. Juli 2002 [BGBl. I S. 2497]) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der hier angewendeten Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), entspricht die Anlage des Klägers nicht mehr dem Stand der Technik. Gemäß § 3 Abs. 3 AbwV ist die gezielte Abwasserverdünnung zur Erreichung der geringst möglichen Schadstofffracht bei der Einleitung von Abwasser nicht zulässig. Gleichzeitig werden dort im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der streitigen Kleinkläranlage im Jahre 1991 strengere Anforderungen an Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen geregelt. In Anhang 1, lit. C, Abs. 1 AbwV wird für Kleinkläranlagen, die - wie hier - der Größenklasse 1 zuzuordnen sind, der zulässige Wert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) auf 150 mg/l und der Wert für den biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) auf 40 mg/l begrenzt. Diese Werte gelten nach Abs. 4 als eingehalten, wenn eine Kleinkläranlage eingebaut und betrieben wird, die eine bauaufsichtliche Zulassung, eine europäisch-technische Zulassung oder eine sonstige Zulassung nach Landesrecht besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die neu festgelegten Werte auch bei einer Nachbehandlung durch Untergrundverrieselung eingehalten werden, lässt sich systembedingt und wegen des in § 3 Abs. 3 AbwV festgelegten Verdünnungsverbotes nicht feststellen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers erweisen sich die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht als verfassungswidrig. Vielmehr sind die genannten Neu-Festlegungen der Anforderungen für Abwassereinleitungen und die Anpassungspflichten für Altanlagen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 und juris Rn. 6), die die betroffenen Eigentümer zum Schutz der hohen Rechtsgüter Wasser, Wasserhaushalt und insbesondere dessen Reinhaltung grundsätzlich hinzunehmen haben. Der Ausgleich mit wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Eigentümers findet über die Bemessung angemessener Fristen für die von den Behörden zu fordernden Anpassungsmaßnahmen im Einzelfall statt. Folglich ist - jedenfalls auf Gesetzesebene - dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan. Konkrete Fristen für die Anpassung von Alt-Kleinkläranlagen an die strenger gefassten Einleitungsanforderungen sind auf gesetzlicher Ebene weder in Überleitungsvorschriften noch an anderer Stelle ausdrücklich bestimmt. § 153 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 NWG überlässt es der zuständigen Wasserbehörde im Einzelfall, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine angemessene Anpassungsfrist festzulegen. Dass den Wasserbehörden dieser Interessenausgleich nicht zu gelingen vermag, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.

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Die Umsetzung der gesetzlich geforderten Anpassung an die verschärften Einleitungsanforderungen in der angefochtenen Anordnung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

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Eine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundwassers durch den Betrieb der Kleinkläranlage des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser die Einhaltung der zum 1. August 2002 verschärften Anforderungen der Abwasserverordnung nicht mehr nachweisen kann und gegen das Verdünnungsverbot des § 3 Abs. 3 AbwV verstößt. Im Interesse eines möglichst hohen Schutzes von Wasser und Wasserhaushalt sind die Anforderungen vom Gesetzgeber auf Grundlage einer fundierten Analyse von Gefährdungspotential häuslichen Abwassers und Leistungsvermögen technischer Abwasserreinigungssysteme generell verschärft worden. Sie bieten nach allgemeiner fachlicher Einschätzung ein höheres Reinigungsniveau des häuslichen Abwassers als die zuvor geltenden Anforderungen und ermöglichen zudem bessere Kontrollen durch Probenahmen und Abwasseranalysen. Daher gelten sie unabhängig von tatsächlicher Reinigungsleistung bestehender Anlagen und der Menge des Abwasseranfalls. Hiervon ausgehend bedarf es keines weiteren behördlichen Nachweises, dass und in welchem Umfang konkret von der vorhandenen Anlage des Klägers Grundwassergefährdungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 und juris Rn. 7). Es ist auch weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die nunmehr nach DIN 4261 Teil 1, Stand Dezember 2002, zu fordernde biologische Reinigungsstufe dauerhaft unlösbare technische oder sonstige Probleme (etwa bei der Abwasserdesinfektion) verursacht. Vielmehr obliegt es dem Anlagenbetreiber, etwa auftretende Störungen durch Fachbetriebe beheben zulassen. Soweit der Kläger auf die geringe Menge des anfallenden Abwassers verweist, verkennt er, dass auch geringe Mengen anfallenden Abwassers regelmäßig mit Reinigungsmitteln und anderen Wasser gefährdenden Stoffen vermischt sind, und immerhin über lange Zeiträume anfallen und auf das Grundwasser einwirken.

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Soweit der Kläger geltend macht, seine Anlage sei regelmäßig überprüft und Mängel seien nicht festgestellt worden, verkennt er, dass auch eine ordnungsgemäß arbeitende Anlage nicht zwingend den sich wandelnden Regeln der Technik entsprechen muss (vgl. auch VG Stade, Urteil vom 19. Juli 2010 - 1 A 544/09 -). Die für ihn günstigen Kontrollergebnisse belegen lediglich, dass die veralteten Einleitungsstandards eingehalten werden.

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Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar hat der Beklagte die Einzelheiten der Anlagensanierung nicht ausdrücklich festgelegt, diese sind jedoch wegen der Bezugnahme auf die aktuelle DIN 4261 bestimmbar (Nds. OVG, Urteil vom 14. November 1996 - 3 L 5961/94 - NdsVBl 1997, 111). Die von dem Beklagten für die Durchführung der angeordneten Maßnahme im Widerspruchsbescheid gesetzte Frist von 4 Monaten nach dessen Bestandskraft ist ebenfalls angemessen.

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Zudem erweist sich die wasserrechtliche Anordnung weder als unverhältnismäßig noch als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat insbesondere den aus dem Eigentum des Klägers abzuleitenden Bestands- und Vertrauensschutz hinreichend gewahrt. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass seine potentiell das Grundwasser gefährdende Kleinkläranlage selbst bei ordnungsgemäßem Betrieb entsprechend den veralteten Einleitungs-Anforderungen unbegrenzt weiter betrieben werden darf (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L 3433/93 - ZfW 1997, 190 und juris Rn 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 60 Rn. 32). Vielmehr ist er nur davor zu schützen, dass getätigte Investitionen bei Errichtung und Unterhaltung der Anlage nicht infolge verschärfter Umweltanforderungen vorzeitig entwertet werden. Diese Anforderung hat der Beklagte durch die Bemessung der Frist für die geforderte Anpassungsmaßnahme hinreichend gewahrt. Die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, in Kraft getreten am 1. August 2002, hatte u.a. zur Folge, dass die damals noch der DIN 4261 Teil 1, Stand Februar 1991, entsprechenden Anlagen "Untergrundverrieselung" und "Sickerschacht" als alleinige biologische Reinigungsstufe nicht mehr zulässig waren, da die Einhaltung der Anforderungen der Abwasserverordnung bei ihnen nicht mehr überprüft werden konnte. Im Interesse eines für die Betreiber einer solchen Kleinkläranlage schonenden Übergangs konnten bestehende Anlagen aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums weiter genutzt werden, sofern sie den Regeln der DIN 4261 Teil 1 von 1991 entsprachen. Der Abschreibungszeitraum für getätigte Investitionen, den der Beklagte hier in nicht zu beanstandender Weise in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 149 Abs. 6 Satz 4 NWG auf längstens 15 Jahren seit der Errichtung oder letztmaligen wesentlichen Änderung der Anlage bestimmt hat, war hier bereits im Juli 2006 abgelaufen. Durch das Zuwarten bis zum Erlass der angefochtenen Anordnung (und Verzicht auf einen Sofortvollzug) hat der Beklagte dem Kläger noch eine jahrelange Weiternutzung seiner Anlage ermöglicht, so dass sich früher getätigte Investitionen weiter amortisiert haben. Eine wesentliche Änderung, die dazu hätte führen können, die Abschreibungsfrist nach Juli 1991 erneut in Lauf zu setzen, ist nicht vorgenommen worden.

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Auch im Hinblick auf den mit der geforderten Sanierung verbundenen Aufwand durch Einbau einer der aktuellen DIN 4261 Teil 1 entsprechenden biologischen Nach-Reinigungsstufe erweist sich die Anordnung nicht als unverhältnismäßig. Die aufzuwendenden Kosten, die der Kläger mit etwa 3750 Euro beziffert, sind zwar nicht unerheblich. Der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen, der ohne die Sanierung der Kleinkläranlage nach den Stand der Technik nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre, rechtfertigt jedoch auch die Anordnung von Maßnahmen, deren Durchführung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Abgesehen davon ist dieser in Relation zu der keineswegs kurzen künftigen Nutzung der sanierten Kleinkläranlage zu setzen.

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Schließlich begegnet auch der Kostenfestsetzungsbescheid vom 5. November 2008, durch den der Beklagte die Gebühren und Auslagen für die wasserrechtliche Anordnung auf insgesamt 68,63 Euro festgesetzt hat, nach hier maßgeblichem niedersächsischen Recht keinen rechtlichen Bedenken. Fehler zu Lasten des Klägers sind nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.