Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.09.2010, Az.: 7 B 2151/10
Zivildienst; Entlassung; Ausbildung; Zeitverlust; besondere Härte
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 01.09.2010
- Aktenzeichen
- 7 B 2151/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 41252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2010:0901.7B2151.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 43 II Nr.1 ZDG
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung des zivildienstbedingten Zeitverlustes und zur Auslegung des Erlasses des BMFSJS vom 21. Dezember 2009 (Anschluss an VG Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 3 L 701/10.NW)
I.
Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zum Zwecke der Durchführung einer Berufsausbildung.
Das Bundesamt für Zivildienst berief ihn mit Bescheid vom 16. Februar 2010 zum Zivildienst in der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. November 2010 ein.
Am 26. Februar 2010 bewarb sich der Antragsteller bei der Euro-Schule in O. telefonisch um einen Ausbildungsplatz als "Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz".
Am 1. März 2010 trat er seine Zivildienststelle im Klinikum D. an.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2010 beantragte der Antragsteller die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung trug er vor, er habe die Möglichkeit, ab dem August 2010 die Euro-Schule in O. zu besuchen. Er legte seinem Antrag einen am 19. Mai 2010 unterzeichneten Schulvertrag bei, der die Ausbildung des Antragstellers zum "Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten für Fremdsprachen und Korrespondenz" in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012 zum Gegenstand hat.
Das Bundesamt für Zivildienst lehnte den Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid vom 15. Juli 2010 ab. Zur Begründung führte es aus, der vorliegende Sachverhalt begründe für den Antragsteller keine besondere Härte. Eine solche Härte wäre erst nach einem nicht mehr nutzbaren Zeitverlust von mehr als sechs Monaten gegeben. Hier liege der im Falle der vollständigen Ableistung des Zivildienstes nächstmögliche Zeitpunkt für den Ausbildungsbeginn zwölf Monate nach dem vom Antragsteller begehrten Ausbildungsanfang. Nach dem Abzug der Zivildienstdauer von neun Monaten verbleibe somit ein Zeitverlust von (nur) drei Monaten. Zudem habe der Antragsteller den Schulvertrag unterzeichnet und sich damit zur Ausbildung verpflichtet, während er sich bereits im Zivildienstverhältnis befunden habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Ausbildungsbeginn vor dem festgesetzten Dienstende liege. Es sei ihm zuzumuten gewesen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu beantragen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, der Zeitverlust betrage mindestens acht Monate, da er am 1. Dezember 2010 regulär aus dem Zivildienst entlassen werde und er sodann frühestens im August 2011 die begehrte Ausbildung beginnen könne. Es sei zu befürchten, dass er nach dem regulären Abschluss des Zivildienstes keine Ausbildungsstelle finde. Es sei zudem ungewiss, ob ihm im August 2011 eine Ausbildungsstelle in der Euro-Schule zur Verfügung stehe.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 wies das Bundesamt für Zivildienst den Widerspruch zurück. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen unverhältnismäßig großen Zeitverlust berufen. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Zeitverlust, der regelmäßig mit der Heranziehung zum Zivildienst verbunden sei, lediglich eine allgemeine mit dem Gesetzvollzug verbunden Härte darstelle. Ein Zeitverlust könne daher nur dann eine besondere Härte begründen, wenn er deutlich über die normale Zeit hinausgehe.
II.
Der an § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu messende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus dem Zivildienst ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da die beantragte einstweilige Anordnung aber die Hauptsache vorwegnimmt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung muss mithin für den Antragsteller besonders dringlich sein. Von einer besonderen Dringlichkeit ist, wenn - wie hier - die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, nur dann auszugehen, wenn für den Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht und ihm ohne die begehrte Entlassung schwerwiegende Nachteile drohen, die ihm nicht zuzumuten sind. Der Antragsteller hat die ihm drohenden schwerwiegenden Nachteile nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verpflichten, den Antragsteller mit Wirkung zum 2. September 2010 aus dem Zivildienst zu entlassen, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1969 - VIII C 92.69 -, BVerwGE 34, 188 ff., 28 [BVerwG 13.11.1969 - BVerwG VIII C 92.69]. November 1973 - 8 C 166.71 -, 25. Oktober 1978 - VIII C 25.77 - <juris>) kann ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten zwischen der vorgesehenen Dienstzeit und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn eine besondere Härte darstellen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt vorliegend ein nach dem Dienstantrittszeitpunkt des Antragstellers (1. März 2010) eingetretener Grund vor, der eine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründet. So hat der Antragsteller aufgrund seiner Bewerbung vom 27. Februar 2010 zum 16. August 2010 an der Euro-Schule O. einen Ausbildungsplatz für die Berufsausbildung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten für Fremdsprachen und Korrespondenz in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 erhalten, was er gegenüber der Antragsgegnerin auch durch Vorlage des "Schulvertrages" vom 19. Mai 2010 glaubhaft gemacht hat. Die Ausbildung beginnt am 16. August 2010. Der nächste Ausbildungsbeginn ist erst im August 2011. Ohne die vom Antragsteller zum 16. August 2010 begehrte vorzeitige Entlassung aus dem noch bis zum 30. November 2010 dauernden Zivildienst könnte er die beabsichtigte Berufsausbildung erst zum 16. August 2011 aufnehmen, wodurch ihm ein übergebührlicher - d.h. außer Verhältnis zur Dauer der Ausbildung und zur Dauer des Zivildienstes stehender - zivildienstbedingter Zeitverlust von acht Monaten und 16 Tagen (= Zeitraum zwischen dem Ende des Zivildienstes am 30. November 2010 und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn am 16. August 2011) entstehen würde. Damit ist es gerade die begehrte vorzeitige Entlassung, die in der Lage ist, hier einer besonderen Härte zu begegnen.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrem den Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung ablehnenden Bescheid vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 einen Zeitverlust von (nur) drei Monaten errechnete, stellt sich diese Berechnung des Zeitverlustes durch die Antragsgegnerin als fehlerhaft dar. Nach der Auffassung der Antragsgegnerin sei ausgehend von dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) darauf abzustellen, wann der nächstmögliche Termin für den Ausbildungsbeginn nach Ableistung des Zivildienstes sei (hier: 16. August 2011). Dieser sich dabei ergebende Zeitverlust (hier: zwölf Monate) sei dann um die volle Dauer des Zivildienstes von neun Monaten (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a Wehrpflichtgesetz - WPflG -) zu kürzen, wodurch im Fall des Antragstellers sich ein Zeitverlust von dann nur drei Monaten errechnet. Zur Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Zeitverlustes als besondere Härte nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG (in der Folge: Ministerialerlass).
Gemäß diesem Ministerialerlass ist für die Ermittlung des eine besondere Härte im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründenden Zeitverlustes der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- oder Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes maßgebend. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer neun Monate oder - wie hier - zumindest sechs Monate übersteigt, ist grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen.
Dieser Ministerialerlass wird nach Ansicht der Kammer von der Antragsgegnerin jedoch fehlerhaft angewendet. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des VG Neustadt in dessen Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az.: 3 L 701/10.NW<juris>; a.A. möglicherweise VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 - 11 L 1187/10 - und vom 11. August 2010 - 11 L 1192/10 - V. n. b.). Dort heißt es:
"Dass mit dem darin enthaltenen Passus "Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer" - wie aber die Antragstellerin meint - stets die volle, also die gesetzliche Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a Wehrpflichtgesetz - WPflG -) gemeint ist, kann im Hinblick auf die mit diesem Ministerialerlass bezweckte einheitliche, auf eine gleichartige Behandlung dieser Fälle abzielende sachgerechte Ermessensausübung der Behörde bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte wegen Zeitverlustes nicht angenommen werden. Denn würde man der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin folgen, so käme man in den Fällen, in denen der Dienstpflichtige - wie auch im Fall des Antragstellers - seinen Dienst bereits angetreten hat und deshalb wegen einer vor dem Ende der regulären Dienstzeit beginnenden Ausbildung nur eine vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG in Betracht kommt, unter keiner vorstellbaren Konstellation zu einem Zeitverlust, der 6 Monate übersteigt. Mithin käme man in diesen Fällen auch nie zum Vorliegen einer nach diesem Ministerialerlass ab einem Zeitverlust von mehr als 6 Monaten anzunehmenden besonderen Härte. Bei der Berechnungsmethode der Antragstellerin wird derjenige, der seinen Dienst angetreten und damit im Zeitpunkt der nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG erfolgten Antragstellung auf vorzeitige Entlassung schon eine gewisse Dienstzeit abgeleistet hat, gegenüber demjenigen benachteiligt, der seinen Dienst erst noch anzutreten hat, also noch die volle Zivildienstdauer abzuleisten hat. Denn dem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden wird bei der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin die Zivildienstzeit bei der Ermittlung des Zeitverlustes praktisch "doppelt" in Abzug gebracht, denn zum einen hat dieser bereits eine gewisse Dauer Zivildienst geleistet - womit bereits ein - allerdings hinzunehmender - Zeitverlust bei seiner Ausbildung entsteht, und zum anderen muss er sich nochmals die volle gesetzliche Zivildienstdauer bei der Berechnung des Zeitverlustes in Abzug bringen lassen, wodurch sich dann rein rechnerisch sein Zeitverlust erheblich - nämlich stets um 9 Monate - reduziert, obwohl er nach dem regulären Ende seines Zivildienstes tatsächlich aber einen über 6 Monate betragenden Zeitverlust bis zum Beginn seiner Ausbildung hat. Der Passus "nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer" kann deshalb sachgerechterweise nur die noch abzuleistende Zivildienstdauer meinen, die bei einem den Dienst noch nicht angetretenen Zivildienstleistenden mit den vollen 9 Monaten und bei einem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden - wie auch dem Antragsteller - mit der von diesem noch abzuleistenden Restdauer des Zivildienstes anzusetzen ist. Nur bei einem solchen Verständnis macht der sich nicht nur auf die Zurückstellung vom, sondern auch auf die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte nach §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG beziehende Ministerialerlass als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift Sinn."
Im vorliegenden Fall des Antragstellers ergibt sich bei dieser - eine Gleichbehandlung aller Dienstleistenden gewährenden - Anwendung des Ministerialerlasses ein Zeitverlust von acht Monaten und 16 Tagen. Zu diesem Zeitverlust gelangt man, wenn man vom Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes (hier: 16. August 2011) von zwölf Monaten die vom Antragsteller ab 16. August 2008 noch abzuleistende Zivildienstdauer (bis 31. November 2010) von drei Monaten und 16 Tagen abzieht. Damit liegt im vorliegenden Einzelfall eine besondere Härte i. S v. § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG vor. Der drohende Zeitverlust steht außer Verhältnis zur Dauer der Ausbildung und zur Dauer des Zivildienstes.
Der Annahme einer besonderen Härte steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Schulvertrag während des Zivildienstes und vor der Stellung eines Entlassungsantrages unterzeichnet hat und damit sehenden Auges eine erhebliche finanzielle Verpflichtung gegenüber der Schule (Schulgeld) eingegangen ist. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich für dieses Ausbildungsverhältnis beworben hat, bevor er in den Zivildienst eingetreten ist. Der Ministerialerlass trifft die Regelung, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bei einer rechtsverbindlichen Zusage eines Ausbildungsbeginns während der Dienstzeit vorgenommen werden kann, wenn die Zusage - wie hier - auf einer Bewerbung beruht, die zeitlich vor dem Einberufungstermin (gemeint ist hierbei das Diensteintrittsdatum) erfolgt ist. Zum anderen ergibt sich die besondere Härte für den Antragsteller im vorliegenden Fall nicht daraus, dass er im Falle der regulären Ableistung des Zivildienstes vergeblich finanzielle Dispositionen getroffen hätte - insoweit könnte sich der Antragsteller seine Aufwendungen wohl nicht zur Begründung einer besonderen Härte ins Feld führen -, sondern im durch den Zivildienst bedingten Zeitverlust bis zum nächsten möglichen Ausbildungsbeginn. Auf diesen Zeitverlust hat die Unterzeichnung des Schulvertrages keinen Einfluss, so dass dem Antragsteller dieser Umstand nicht entgegengehalten werden kann.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die von ihm angestrebte Schulausbildung bereits vor dem regulären Ende des Zivildienstes, nämlich schon am 16. August 2010 beginnt und ein nächstmöglicher Ausbildungsbeginn für ihn erst wieder am 16. August 2011 möglich wäre, war hier die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu treffen. Die Euro-Schule O. hat mit Schreiben vom 2. Juli 2010 mitgeteilt, dass ein "späterer Einstieg" nicht möglich sei. Gemeint sein dürfte, dass ein Einstieg des Antragstellers in das laufende Ausbildungsjahr nach der Ableistung des Zivildienstes nicht mehr möglich ist, denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 24. August 2010 vorgetragen, die Schule habe dem Antragsteller versichert, dass er "auch bei einem überschaubaren Zeitverlust noch in das laufende Ausbildungsverhältnis einsteigen" könne.
Damit ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt, denn dem Antragsteller drohen - wie bereits ausgeführt - im Falle des Abwartens bis zum Abschluss der Hauptsache schwerwiegende Nachteile. Die Kammer hat erwogen, ob dem Rechtsschutzziel des Antragstellers (Besuch der Euro-Schule in Oldenburg, um bis zum 31. Juli 2012 die Ausbildung zum "staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten für Fremdsprachenkorrespondenz" abzuschließen) mit einer Freistellung von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung im Zivildienst ab dem 2. September 2010 entsprochen werden kann (in diese Richtung: VG Neustadt, a.a.O.). Diese Möglichkeit hat das Gericht indes verworfen, weil eine Rechtsgrundlage für eine solche Freistellung bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich war. In Frage käme lediglich Sonderurlaub in analoger Anwendung der §§ 9 ff. SUV i.V.m. § 78 Abs. 2 ZTG in Betracht. Diese "Freistellung" wäre demgemäß auf § 12 Abs. 1 SUV zu stützen, da dem Antragsteller Urlaub aus wichtigem Grunde zu gewähren wäre. Durch eine solche Regelung würde aber gleichwohl nicht die Möglichkeit eröffnet, dass der Antragsteller im Falle seines Unterliegens in der Hauptsache die Zeit ab dem 2. September (bis zum 30. November) 2010 nachdienen müsste. Gemäß § 12 Satz 2 SUV ist nur der Urlaub, der drei Monate übersteigt, nachzudienen. Bei dieser Sachlage schien es dem Gericht ermessensgerecht, die Rechtsfolge, dass der Antragsteller bei einer "Freistellung" durch einstweilige Anordnung auch beim Obsiegen der Gegenseite im Hauptsacheverfahren seinen Zivildienst nicht mehr "nachleisten" müsste (was auch seine Dienststelle im Übrigen nicht will), durch ihren Regelfall der Entlassung aus dem Dienst herbeizuführen.
Im Übrigen hat seine Dienststelle, die Klinikum D., am 24. Juni 2010 gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass dem Antrag auf vorzeitige Entlassung dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Somit sieht diese durch eine vorzeitige Entlassung des Antragstellers offenbar auch keine Nachteile für ihre Betriebsabläufe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Regelstreitwertes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) war hier nicht vorzunehmen, da die beantragte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).