Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.02.2018, Az.: 1 A 1739/15
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.02.2018
- Aktenzeichen
- 1 A 1739/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 wird aufgehoben, soweit damit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 4.910,36 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag.
Sie sind (zu je ½) Eigentümer des Wohnungs-/Teileigentums von 606/1000 des Hausgrundstücks „A-Straße“ (Flurstück F. }, Flur G., Gemarkung A-Stadt), welches an die H. angrenzt.
Die H. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 „I.“ vom 22. Januar 1965 in der Fassung der ersten Änderung vom 1. Oktober 1997 und ist darin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt; die anliegenden Grundstücke sind als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die H. wurde mit Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wobei der südlich der Fahrbahn mit Hochbord angelegte Gehweg dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist; der Radverkehr ist zugelassen.
In den 1950er Jahren wurde die H. (ehemals I.) als Sandweg bzw. Wirtschaftsweg angelegt. Etwa 1974/1975 wurde die Fahrbahn bituminös befestigt.
Die H. wurde von der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 ausgebaut. Dabei wurde eine Fahrbahndecke aus Asphalt bzw. Betonsteinpflaster aufgebracht und eine neuzeitliche Straßenentwässerung angelegt sowie ein Gehweg auf gesamter Läge hergestellt und eine Straßenbeleuchtung errichtet. Daneben wurde der unter der vorherigen Fahrbahndecke befindliche Boden ausgekoffert und eine Frostschutzschicht aus Füllsand aufgebracht und die Fahrbahn von ca. 3,0 m auf ca. 4,5 m (einschließlich der Entwässerungsrinne) verbreitert. Zudem wurden zwei Bushaltestellen angelegt. Auf die Anlegung von drei im Bebauungsplan vorgesehenen Parkbuchten für den ruhenden Verkehr wurde verzichtet. Die Schlussrechnung ging bei der Beklagten am 12. Dezember 2013 ein.
Der Rat der Beklagten fasste in der Sitzung vom 24. September 2014 den Aufwandspaltungsbeschluss hinsichtlich der Erneuerung der Fahrbahn der H. und beschloss in der Sitzung am 7. April 2016 die Aufwandspaltung für die Abrechnung der Oberflächenentwässerung.
Mit Bescheid vom 12. März 2015 zog die Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 4.966,89 € für den Ausbau der Fahrbahn der H., einschließlich Straßenentwässerung, Parkbuchten und Bushaltestellen heran.
Begründet wurde dies damit, dass das Grundstück der Kläger durch die Maßnahme bevorteilt werde. Bei der H. handele es sich um eine überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Gemeindestraße. Der Gemeindeanteil wurde mit 25 % bemessen. Zur Berechnung des Beitrags wurden beitragsfähige Kosten in Höhe von 383.130,53 € (306.638,56 € beitragsfähige Kosten für die Fahrbahn, Parkbuchten und Bushaltestelle sowie 76.491,97 € beitragsfähige Kosten für die Fahrbahnentwässerung), die abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 % einen umlagefähigen Ausbauaufwand in Höhe von 287.347,90 € ergeben, und eine Gesamtbeitragsfläche von 60.346,25 m² berücksichtigt. Daraus berechnete die Beklagte einen Beitragssatz in Höhe von 4,761653 €/m² (rechnerisch 3,810989 €/m² für die Fahrbahn, Parkbuchten und Bushaltestelle und 0,950664 €/m² für die Fahrbahnentwässerung).
Von der Gesamtgrundstücksfläche des streitbefangenen Grundstücks von 2.862,00 m² beurteilte die Beklagte aufgrund des Eigentumsanteils der Kläger von 60,6 % eine Fläche von 1.043,10 m² (bestehend aus 1.019,29 m² Hof- und Gebäudefläche und 23,81 m² Grünland-, Acker- oder Gartenlandfläche) als Beitragsfläche. Dabei berücksichtigte sie die im Bereich des Bebauungsplans gelegene Fläche mit einem Faktor von 1,0 für ein nach Festsetzung des Bebauungsplans zulässiges Vollgeschoss und die außerhalb liegende Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,0333. Hieraus errechnete sie den Beitrag in Höhe von 4.966,89 € (1.043,10 m² * 4,761653 €/m²). Der Bescheid wurde den Klägern ausweislich der Zustellungsurkunde am 18. März 2015 zugestellt.
Die Kläger haben am 17. April 2015 gegen den Bescheid Klage erhoben. Mit dieser tragen sie im Wesentlichen vor, es handele sich bei der H. nicht um eine untergeordnete Straße, die hauptsächlich dem Anliegerverkehr diene, sondern um eine Durchgangsstraße für den überörtlichen Verkehr.
Der Landkreis nutze die H. für den ÖPNV und zur Schülerbeförderung, hierzu würden bis zu 14 Busse die Straße im Durchgangsverkehr befahren. Insbesondere der bisherige Busverkehr habe den Erneuerungsbedarf herbeigeführt und trage zur Abnutzung bei. Die meisten Insassen der durchfahrenden Busse würden bei den Haltestellen an der H. weder ein- noch aussteigen, deren Errichtung sei daher nicht erforderlich gewesen. Es befinde sich in zumutbarer Entfernung von 1,2 km an der J. Straße eine Bushaltestelle. Es wäre zudem ausreichend gewesen, an der Einmündung K. einen Wendepunkt für die Busse einzurichten. Es handele sich aufgrund der Fahrzeiten und -ziele um Schulbusse, für die mit möglichst geringem Kostenaufwand für die Beklagte eine Wendemöglichkeit geschaffen werden sollte. Die H. sei im jetzigen Ausbauzustand nicht für den Linienbusverkehr geeignet. Zudem diene die H. dem Tourismusverkehr als Verbindungsstraße zwischen der K. und der L.. Sie eigne sich darüber hinaus als Durchgangsstraße für den überörtlichen Verkehr, insbesondere im jetzt ausgebauten Zustand.
Die Straße wäre ferner nicht erneuerungsbedürftig gewesen, wenn die Beklagte sie fortlaufend unterhalten und instandgesetzt hätte. Es handle sich um eine Luxussanierung; es seien daher nicht erforderliche Kosten entstanden. Es sei unter der H. kein Moorboden, sondern eine Gründung mit Sand und Kies vorhanden gewesen, weshalb es ausgereicht hätte, eine neue Asphaltschicht aufzubringen. Es begegne auch Bedenken, dass die Beklagte pauschal eine Anliegerbeteiligung in Höhe von 60 % festgesetzt und nicht, wie in den Fällen von Durchgangstraßen, bezüglich der einzelnen Baumaßnahmen differenziert habe. Zudem habe die Neugestaltung der Anlage nicht die Verkehrssicherheit verbessert. Die Breite der Fahrbahn eigne sich nicht für die Begegnung von sich entgegenkommenden Fahrzeugen.
Zudem bemängeln die Kläger, dass die Beklagte in ihrem Eigentum stehende Flächen fälschlicherweise bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt gelassen habe; dies betreffe insbesondere die Flurstücke M., N., O. und P. der Flur G.. Nach der Bauleitplanung solle zudem noch ein Geh- und Radweg als Stichweg zu einer Spielplatzausgleichsfläche errichtet werden; diese zukünftig über die H. erschlossene Fläche sei, ebenso wie der unmittelbar entlang der Straße verlaufende gemeindeeigene Grünstreifen, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Für das im Bereich der Flurstücke Q. und R. vorhandene Gewerbe sei fälschlicherweise nicht der Gewerbeschlüssel von 1,5 angesetzt und die rückwärtigen Grundstücksteile, die ebenfalls dem Gewerbebetrieb zuzuordnen wären, seien nicht berücksichtigt worden. Es komme nicht auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung, sondern auf die grundsätzliche Nutzbarkeit des Grundstücks an. Das genannte Grundstück sei zudem innerhalb der Baugrenze über die zulässige Grundflächenzahl hinaus verdichtet und über die Baugrenze hinaus bebaut.
Ferner habe die Beklagte den im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Wald zu Unrecht als bebaubare Grundstücksfläche berechnet.
Die Kläger beantragen,
den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 12. März 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und erwidert, dass das gesamte Straßengrundstück mit den Flurstücken N. ff. in voller Breite für den Ausbau der H. in Anspruch genommen worden und deshalb Teil der Erschließungsanlage sei. Es sei daher unzutreffend, dass die Beklagte Eigentümerin unmittelbar an die Straße angrenzender Flächen sei. Die Kläger seien auch nicht als Hinterlieger über die H. erschlossen; vielmehr grenze das herangezogene Grundstück unmittelbar an die abgerechnete Anlage. Für die in der H. ansässigen Firmen sei die zu berücksichtigende Fläche zu Recht nicht mit einem Faktor von 1,5 vervielfältigt worden, da die Grundstücke nur in einem geringen Umfang gewerblich genutzt und daher diese Nutzungen nicht überwiegen würden.
Es handele sich zudem um eine hauptsächlich dem Anliegerverkehr dienende Straße, da der Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen bei mehr als 60 % liege. Hätte sich die Beklagte bei der Gestaltung des Umbaus an die Richtlinien zum Straßenausbau gehalten, dann wäre die Straße auf eine größere Breite ausgebaut worden, wodurch noch höhere Kosten entstanden wären.
Die Ausbaumaßnahmen seien auch erforderlich gewesen; sie stünden im Ermessen der Beklagten. Die Straße sei abgängig gewesen, weshalb ein neuzeitlicher Umbau Not getan habe. Die Ausdehnung der Teileinrichtungen und Möblierung zur Verkehrsberuhigung diene auch dem Interesse der Anlieger. Die Bushaltestellen würden regelmäßig von den Buslinien 706 und 699 angefahren. Bei der Teilfläche des Grundstücks der Kläger handele es sich nicht um Wald, sondern um eine künstlich angelegte und gepflegte Fläche, die entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger insofern in ihren Rechten, im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag ist § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde A-Stadt vom 24. Oktober 2001 (im Folgenden: Straßenausbaubeitragssatzung, SABS).
Nach § 6 Abs. 1 NKAG beziehungsweise § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) – sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können – Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Die streitgegenständliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG ist hier die zwischen der L. im Westen und der K. im Osten verlaufende Anbaustraße H. (vormals I.). Es handelt sich bei der H. um eine aufgrund der Festsetzung der anliegenden Grundstücke in dem Bebauungsplan Nr. 44 „H.“ als allgemeines Wohngebiet beidseitig anbaubare und mit Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße.
Die vorgenommenen und abgerechneten Ausbauarbeiten hinsichtlich der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung der Birkenstraße aus den Jahren 2012/2013 stellen sich als beitragsfähige Verbesserung der Anlage dar.
Eine Verbesserung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38). Bei Maßnahmen an mehreren Teileinrichtungen ist für jede Teileinrichtung gesondert zu prüfen, ob die für sie vorgesehene Maßnahme eine Verbesserung bedeutet (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 45). Geht es – wie vorliegend – um die Bewältigung des Verkehrs einer Straße, muss der neue Zustand geeignet sein, diesen Verkehr zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abzuwickeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 – 15 A 583/01 –, juris Rn. 27).
Es liegt insgesamt eine Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn vor. Nicht nur wurde diese im Zuge der Baumaßnahme von 3,0 m auf eine Breite von 4,50 m ausgebaut, was zweifellos zu einer Verbesserung der Nutzbarkeit für die sie befahrenden Kfz sowie für Fahrradfahrer und zu einer schnelleren Abwicklung des Verkehrs führt. Zudem wurde eine neue Fahrbahndecke aufgebracht und im Unterbau der Fahrbahn der vorhandene Boden durch eine Frostschutzschicht aus frostsicherem Sandboden ersetzt, was eine verbesserte Haltbarkeit und Nutzbarkeit der Einrichtung begründet. Die Errichtung von Bushaltestellen stellt ebenfalls eine Verbesserung der Teileinrichtung dar, da diese den Benutzern des ÖPNV ein sicheres Warten auf den Bus sowie ein leichteres Ein- und Aussteigen ermöglichen. Der Annahme einer Verbesserung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Fahrbahn stellenweise auf eine Breite von 3,0 m verengt hat. Denn auch der Verkehrsberuhigung dienende Maßnahmen selbst können eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, da sie zu einer spürbaren Verlangsamung des Fahrzeugverkehrs führen und bewirken, dass die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren reduziert werden und dem Sicherheitsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und Anwohner verstärkt Rechnung getragen wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 43 unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 7. September 1999 – 9 L 393/99 –, juris Rn. 35). So verhält es sich auch hier, zumal auf dem weit überwiegenden Teil der Strecke ein Ausbau auf 4,5 m erfolgte.
Es ist für die Annahme einer Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn hier unerheblich, ob die Beklagte in der Vergangenheit die erforderlichen Maßnahmen zur Instandsetzung und Unterhaltung der H. durchgeführt hat oder ob ein sogenannter aufgestauter Reparaturbedarf vorliegt, d.h. die Beklagte den schlechten Zustand der Straße mit zu verantworten hat. Es liegt aufgrund des aus den Lichtbildern ersichtlichen vorherigen, abgängigen Zustands der Straße sowie des Alters von 40 Jahren jedenfalls in der Entscheidung der Beklagten zur Vornahme einer Verbesserungsmaßnahme keine Umgehung der Beschränkungen für eine Erneuerung (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 50).
Der Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung der öffentlichen Einrichtung steht auch nicht die von der Beklagten gewählte Fahrbahnbreite entgegen. Denn maßgeblich ist hierfür allein, ob die gewählte Ausbauart in verkehrstechnischer Hinsicht grundsätzlich völlig ungeeignet ist, die ihr zugedachte Funktion tatsächlich zu erfüllen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1102/09 –, juris Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die nach den Richtlinien für den Straßenbau empfohlenen Querschnitte eine größere Fahrbahnbreite vorsehen (vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, im Folgenden: RASt 06). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um verbindliche Vorgaben für die Abrechenbarkeit nach Straßenausbaubeitragsrecht, sondern um ein technisches Regelwerk, das den Stand der Technik wiedergibt und dessen Anwendung in Niedersachsen empfohlen wird. Gleichzeitig geben die Richtlinien nur allgemeine Anhaltspunkte für die Entscheidung der Gemeinde und eröffnen ihr einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der bei der planerischen Abwägung auszunutzen ist (vgl. zu dem technischen Regelwerk EAE 85 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6.88 –, juris Rn. 24; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 2. April 2014 – 1 A 1296/13 –, V.n.b.). Die Beklagte war gehalten, unter Berücksichtigung der relevanten Belange zu entscheiden, ob die Vorgaben der Richtlinien auch notwendigerweise in diesem konkreten Einzelfall einzuhalten waren. Diese von der Beklagten auch getroffene Abwägungsentscheidung, die insbesondere auch die im Interesse der Beitragspflichtigen möglichst niedrig zu haltenden Kosten berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Straße grundsätzlich für die Begegnung von sich entgegenkommenden Fahrzeugen funktionsuntauglich ist. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens ist zu erwarten, dass eine solche Konstellation nur selten auftreten wird. Zudem ist aufgrund der durch die Fahrbahnverengung angepassten langsameren Fahrweise sowie dem seitlich vorhandenen befestigten Ausweichstreifen mit einer Breite von 0,75 m, der ebenfalls befahren werden kann, zu erwarten, dass sich entgegenkommende Fahrzeuge passieren können.
Daneben hat die Beklagte – von den Klägern unbestritten – vorgetragen, dass mit den Ausbauarbeiten eine neuzeitliche Straßenentwässerung angelegt wurde. Dies stellt eine Verbesserung der Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung dar.
Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass die Beklagte die ungefähr zeitgleich fertiggestellten Bauarbeiten an den Teileinrichtungen Gehweg sowie der Straßenbeleuchtung im Wege des Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB abgerechnet hat (vgl. dazu 1 A 1740/15). Denn diese Teileinrichtungen waren zuvor nicht vorhanden und wurden mit der Maßnahme erstmals endgültig hergestellt, wohingegen die Fahrbahn nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten bereits 1974/1975 bituminös befestigt wurde und daher bereits Jahrzehnte zuvor nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über Erschließungsbeiträge nach § 132 BBauG vom 23. Juni 1960 der Gemeinde A-Stadt vom 22. Juni 1967 in der Fassung der Änderung vom 5. Juni 1968 erstmals endgültig hergestellt worden war. Die vorgenommenen Baumaßnahmen hinsichtlich der bereits endgültig hergestellten und der erstmalig hergestellten Teileinrichtungen lösen nur insoweit Erschließungsbeitragspflichten aus, als dass sie sich auf die zuvor noch nicht endgültig hergestellten Teilanlagen beziehen; im Übrigen kommt – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung – nur die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 23).
Die Beklagte hat sodann die Kläger zu Recht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen, denn sie haben als Eigentümer eines Anliegergrundstücks der Birkenstraße einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil liegt – losgelöst von subjektiven Vorstellungen – in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung, die eine abstrakte Besserstellung gegenüber nichtindividualisierbaren Dritten bedeutet (Driehaus, a.a.O., § 29 Rn. 12 f.). Eine derartige abstrakte Besserstellung der Kläger folgt bereits aus der räumlichen Nähe des klägerischen Grundstücks zu der Anlage.
Die sachliche Beitragspflicht für die durchgeführte Ausbaumaßnahme ist mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung entstanden. Die Maßnahme ist beendet, weil die technischen Arbeiten an der Fahrbahn sowie an der Oberflächenentwässerungsanlage entsprechend dem von der Beklagten aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, § 9 Abs. 4 SABS.
Die Beklagte hat hier ein Bauprogramm für den Straßenausbau ordnungsgemäß festgelegt, § 1 Abs. 4 Satz 2 SABS. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Bauprogramm formlos durch die Verwaltung aufgestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 – 2 A 2172/87 –, juris Rn. 8 sowie Nds. OVG, Urteil vom 9. August 2016 – 9 LC 29/15 –, juris Rn. 36). Das Vorgehen der Beklagten, den Beschluss zum Ausbau der Birkenstraße durch den Rat in der öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012 zu fassen, begegnet demnach keinen Bedenken.
Zudem hat die Beklagte die Aufwandspaltung für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in Abgrenzung zu den mit Erschließungsbeitrag im Wege der Kostenspaltung abgerechneten Teileinrichtungen beschlossen, was in § 8 Nr. 7 SABS vorgesehen ist. Es ist dabei unbedenklich, dass die Beklagte die Aufwandspaltung hinsichtlich der Entwässerungseinrichtung nicht bereits zeitgleich mit der Aufwandsspaltung hinsichtlich der Fahrbahn am 27. November 2014 beschlossen hat. Denn sie hat dies noch während des gerichtlichen Verfahrens mit Beschluss des Rates vom 7. April 2016 nachgeholt. Ob es – insbesondere da es sich bei einem Aufwandspaltungsbeschluss um eine innerdienstliche Ermessensentscheidung handelt, die keiner besonderen Bekanntmachung bedarf (vgl. Driehaus, a.a.O., § 38 Rn. 5) – für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eines solchen formell gefassten Aufwandspaltungsbeschlusses bedarf, kann insofern dahingestellt bleiben; jedenfalls ist mit diesem Ausspruch der Aufwandsspaltung eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Heilung des Bescheids bewirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 – 8 C 47.82 –, juris Rn. 27), sodass die sachliche Beitragspflicht auch bezüglich der Ausbaumaßnahmen im Hinblick auf die Entwässerungsanlage entstanden ist.
Die Beklagte hat auch den Umfang des beitragsfähigen Aufwandes zutreffend ermittelt.
Unter dem beitragsfähigen Aufwand sind die Kosten zu verstehen, die für die Verwirklichung des Bauprogramms ursächlich waren (Driehaus, a.a.O., § 33 Rn. 4).
Die Beklagte hat sowohl bei der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms einschließlich der Einzelarbeiten zur Verwirklichung des Ausbauziels einen weiten Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist und der erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 46). Eine solche Überschreitung ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Die Einbeziehung der Kosten für die Auskofferung des unter der Fahrbahn vorhandenen Bodens und dessen Ersetzen durch einen auch dem Frostschutz dienenden Sandboden als Fahrbahnunterbau begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Arbeiten getroffen, die der Stabilisierung und besseren Befestigung der Fahrbahn dienen sollen. Soweit die Kläger vortragen, dass nach ihrer Kenntnis unter der ursprünglichen Straßenbefestigung kein Moorboden vorhanden gewesen wäre, sondern eine neuzeitliche Gründung mit Sand und Kies, und geltend machen, dass ein aufwändiger Austausch des Straßenuntergrundes nicht erforderlich gewesen wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sich vor Durchführung der Maßnahme unter anderem Moorboden in dem Untergrund der Birkenstraße befand. Die Beklagte hat insoweit eine Übersicht vorgelegt (Blatt 51 der GA), auf der die unterschiedlichen zuvor vorhandenen Böden bzw. Bodenschichten verzeichnet sind. Darunter befinden sich Misch-, Sand-, Moor- und Mutterboden. Die von den Klägern vorgelegten, während der Baumaßnahmen gefertigten Lichtbilder sind demgegenüber nicht dazu geeignet, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen. Denn auf den Bildern ist nur ein Ausschnitt der aufgebrochenen Fahrbahndecke und ein Teil des darunterliegenden Bodens zu erkennen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten waren unterschiedliche Bodenarten vorhanden. Aus den Bildern ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass unter der gesamten Fahrbahndecke bereits ein Boden aus Sand vorhanden war, der dem später hergestellten Zustand entsprach. Der nachvollziehbare Austausch des Bodens führt jedenfalls nicht zu einer Überschreitung der Grenze der sachlichen Vertretbarkeit.
Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob es aufgrund der Anzahl der in der H. lebenden Schulkinder oder sonstiger Personen, die die dort verkehrenden Busse nutzen und an den beiden Haltestellen ein- beziehungsweise aussteigen, erforderlich ist, die Buslinien durch die H. laufen zu lassen und ob die Einrichtung von zwei Bushaltestellen vor diesem Hintergrund sinnvoll ist, oder ob es – wie die Kläger geltend machen – ausreichend wäre, die Busse an der J. Straße wenden zu lassen und es den Anliegern der H. zuzumuten wäre, die dort befindliche Bushaltestelle zu nutzen. Denn diese Einwendungen erweisen sich als beitragsrechtlich nicht relevant. Es ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Straßenausbaubeitragsbescheids nicht Aufgabe der Kammer, die Planung der zuständigen Behörden in Bezug auf Regelung und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs zu überprüfen. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der durchgeführten Ausbaumaßnahmen findet insoweit ebenfalls nicht statt.
Zudem gehören die Kosten für Bushaltestellen nach den Vorgaben der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten zu dem abrechnungsfähigen Ausbauaufwand (§ 2 Nr. 4 h) SABS) und durften von der Beklagten bei dessen Bemessung einbezogen werden.
Die Kosten der Ausbaumaßnahme stellen sich auch nicht als unangemessen hoch dar. Die Angemessenheit der angefallenen Kosten kann nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Durchführung der Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat, die Mehrkosten also eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. September 2016 – 6 ZB 16.798 –, juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine solche – von den Klägern eingewendete – „Luxussanierung“ liegen allerdings nicht vor. Die Aufträge für die Durchführung der Arbeiten wurden von der Beklagten jeweils an die Bieter mit dem preisgünstigsten und wirtschaftlichsten Angebot vergeben. Es ist auch weder erkennbar noch von den Klägern substantiiert gerügt, dass hier sachlich nicht vertretbare Kosten entstanden und abgerechnet worden wären.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Erforderlichkeit der Maßnahmen – wie die Kläger angeregt haben – bedarf es schon vor dem Hintergrund des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht.
Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes (beitragsfähiger Aufwand abzüglich des von der Beklagten zu tragenden Gemeindeanteils) nach § 4 SABS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Einordnung der H. als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße und damit die Bemessung des Gemeindeanteils gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SABS mit 25 Prozent keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist es zulässig, dass die Beklagte in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SABS pauschal eine Anliegerbeteiligung von 75 % festsetzt und nicht zwischen einzelnen Baumaßnahmen differenziert hat. Das Niedersächsische OVG hat in der Vergangenheit – wie auch die Kammer – die fragliche Satzungsregelung der Beklagten unbeanstandet gelassen und ausgeführt, dass für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, – anders als bei Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr und Durchgangsstraßen – keine Pflicht besteht, den Gemeindeanteil nach den Teileinrichtungen der Straße zu staffeln (vgl. Beschluss vom 5. April 2016 – 9 LA 2/16 –, V.n.b., m.w.N.). Denn bei Anliegerstraßen, in denen überwiegend Verkehr von und zu den Anlieger- und Hinterliegergrundstücken stattfindet, ist davon auszugehen, dass der Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen auf der Straße im Hinblick auf die Fahrbahn und die Geh- und Radwege in etwa gleich hoch ist und die An- und Hinterlieger durch die sonstigen Teileinrichtungen in einem vergleichbaren Maße bevorteilt sind. Insoweit ist eine ortsgesetzgeberische Entscheidung nicht zu beanstanden, nach der – wie hier – der Gemeindeanteil beim Ausbau von Anliegerstraßen 75 % für alle Teileinrichtungen beträgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. April 2016, a.a.O., m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 9. Januar 2017 – 9 LA 83/17 –; Urteil vom 9. August 2016 – 9 LC 29/15 –, juris Rn. 49 m.w.N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit am Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Bei der Anwendung dieses Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht. Insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße. Von einer überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Einrichtung ist dann auszugehen, wenn der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken den Fremdverkehr deutlich übersteigt, was bei einem Anliegerverkehrsanteil von mehr als 60 % anzunehmen ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9. August 2016 – 9 LC 29/15 –, juris Rn 49 f.). Dem hat sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe finden sich für das Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte, es handle sich bei der Birkenstraße um eine Durchgangsstraße, mit der Folge, dass die Gemeinde einen höheren Prozentsatz der Kosten selbst tragen müsse. Die Zuordnung einer Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp ist eine von der Verwaltung vorzunehmende Anwendung von Ortsrecht, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 29).
Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten Auswertung der Verkehrsdaten über einen Messzeitraum von einer Woche (Blatt 152 ff. der GA) sowie der gutachterlichen Stellungnahmen geht die Kammer davon aus, dass das daraus erkennbare Verkehrsaufkommen im Wesentlichen Anliegerverkehr ist. Es ist von einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 250 bis 300 Kfz auszugehen, dies entspricht den der Begutachtung zugrunde gelegten sowie den sich aus der Verkehrsermittlung ergebenden Daten. Für die zur Bestimmung des Straßentyps ausreichende typisierende Betrachtungsweise ist es zudem unerheblich, dass einzelne Verkehrsbewegungen bei der Verkehrsermittlung nicht erfasst wurden. Denn in Anbetracht dessen, dass – nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten – in den 35 an der H. gelegenen Wohnhäusern rund 104 Personen gemeldet sind, hält es die Kammer für plausibel, dass jeder Haushalt durchschnittlich zumindest 2 Fahrten am Tag je Richtung, mithin alle Anwohner gemeinsam mindestens 140 Pkw-Fahrten am Tag verursachen. Diese Einschätzung hinsichtlich der durchschnittlichen Verursachung von Anliegerverkehr besteht unabhängig von den tatsächlich zu den Anliegern der Birkenstraße zählenden Kindern, Rentnern und Personen mit Zweitwohnsitz, die nach dem Vortrag der Kläger jeweils unterdurchschnittlich viele Fahrten pro Tag verursachen. Berücksichtigt man zudem noch den Busverkehr, bei dem es sich jedenfalls dann, wenn der Bus an einer der Haltestellen an der H. hält und diese damit – wie für den Ziel- und Quellverkehr zu den Anliegergrundstücken typisch – gezielt anfährt, um Anliegerverkehr handelt sowie den durch die ansässigen Betriebe ausgelösten Verkehr, so ist davon auszugehen, dass der Anliegerverkehr mindestens 60 Prozent des gesamten Verkehrsaufkommens ausmacht.
Für eine mathematische Betrachtung der Abnutzung der H. mit einer Gewichtung der Abnutzung durch die unterschiedlichen Fahrzeugarten ist kein Raum. Denn bei dieser Betrachtung, die auf das Maß der Abnutzung der Straße durch die Überfahrt der einzelnen Fahrzeugarten abstellt, wird eine einzige Überfahrt eines Standardbusses nach den Angaben des von den Klägern beauftragten Gutachters G. (Bl. 87 ff. d. GA) 10.400-mal so stark gewichtet wie die Überfahrt eines Pkw. Danach wäre der Pkw-Verkehr praktisch vollständig außer Acht zu lassen und allein auf den Busverkehr abzustellen. Dies ist nicht zielführend. Denn der Vorteil, der den Anliegern durch die Maßnahme im Vergleich zu der Allgemeinheit zukommt – und auf den aufgrund des Vorteilsprinzips bei der Bestimmung des Gemeindeanteils letztlich abzustellen ist – wird dadurch nicht abgebildet. Eine über die H. verkehrende Buslinie wird mit einer wechselnden Anzahl an Insassen besetzt sein, aber jedenfalls nicht mit einer Menge an Passagieren, welche an dem Vorteil der Ausbaumaßnahme teilhaben, die eine derartig höhere Bewertung einer Busdurchfahrt im Vergleich zu der Pkw-Fahrt eines Anliegers rechtfertigt. Für die Bestimmung des Anliegerverkehrs kann allenfalls die zahlenmäßige Verteilung der Fahrten in Abgrenzung zum Fremdverkehr herangezogen werden. Ob es sich dabei um einen Pkw oder um einen Bus handelt, kann nur bei der Einschätzung, ob es sich hierbei um Anlieger- oder um Fremdverkehr handelt, Beachtung finden. Inwieweit die Abnutzung der Straße durch die Fahrten herbeigeführt wird, kann hierfür nicht erheblich sein, da die Abnutzung nicht mit dem erlangten Vorteil gleichgesetzt werden kann.
Soweit die Kläger vortragen, dass die in der H. ansässigen Gewerbebetriebe ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auslösen, so ist hierzu anzumerken, dass der Ziel- und Quellverkehr zu den an der H. ansässigen Betrieben zum Anliegerverkehr zählt (vgl. Driehaus, a.a.O, § 34 Rn. 34).
Neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen bietet auch die Ausgestaltung der Straße ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zu einem Straßentyp. Der mit dem Ausbau hergestellte Zustand entspricht dem einer Anliegerstraße. Hierfür streiten zum einen die gewählte Fahrbahn- und Gehwegbreite sowie die eingerichteten Verengungen, die – wie die Kläger selbst vortragen – den Begegnungsverkehr einschränken, gegebenenfalls ein Ausweichen erzwingen und insgesamt eine Verlangsamung des Verkehrs bewirken. Daneben ist ersichtlich, dass diese Ausbauweise gewählt wurde, weil nur ein zahlenmäßig geringes Verkehrsaufkommen erwartet wird und es dadurch nur selten zu Begegnungssituationen kommen wird.
Für die Annahme einer Anliegerstraße spricht auch die Lage der H. im Straßengefüge. Sie stellt eine Querverbindung zwischen der jeweils von Norden nach Süden verlaufenden K. und der L. dar. Beide Straßen münden nördlich in die J. Straße (S.), die diese Straßen ebenfalls verbindet. Südlich endet die K. in einem Sandweg und die L. wird zur T. Straße. Aus diesem Gesamtbild ist nicht ersichtlich, weshalb die H. für den Durchgangsverkehr genutzt werden sollte. Sofern ein Verkehrsteilnehmer aus Osten kommend von der J. Straße auf den südlich der Einmündung der H. gelegenen Teil der L. (beziehungsweise umgekehrt) gelangen möchte, liegt es näher, dass hierfür die parallel zum I. gelegene und für den überörtlichen Verkehr besser ausgebaute J. Straße zwischen der Einmündung mit der K. und der L. befahren wird. Die H. stellt insoweit keine Abkürzung dar und die Durchfahrt ist aufgrund der Ausgestaltung der Kreisstraße dort zügiger möglich. Aus diesem Grund geht die Kammer auch nicht davon aus, dass der durch die H. verlaufende Busverkehr ein hohes Aufkommen von innerörtlichem Durchgangsverkehr bedingt. Denn es ist weder ersichtlich, dass die von den Bussen befahrenen Straßen bei widrigen Wetterumständen besser befahrbar ist, als die oben dargestellte, teilweise breiter ausgebaute alternative Strecke, noch dass dies auf die Entscheidung der Autofahrer einen beachtlichen Einfluss hat.
Auch der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass verschiedene Touristenfahrradrouten durch die H. führen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn aus dem Umstand allein, dass eine solche Route angeboten wird, ist nicht ersichtlich, wie sich dies zahlenmäßig auf den Gesamtverkehr auswirkt und ob es ins Gewicht fällt. Zudem wird die verstärkte Nutzung der Fahrradroute im Wesentlichen auf die Sommermonate beschränkt sein. Insofern hat die Beklagte eingewandt, dass andere empfohlene Fahrradstrecken gerade nicht über die H. führen, sondern diese aussparen, zumal sich dort kein besonderer Anlaufpunkt für den Fahrradverkehr befindet.
Die Kosten konnten auch abgerechnet werden, weil sie noch nicht verjährt sind. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 11 Abs. 1 Nr. 4b), Abs. 3 Nr. 2 NKAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beginnt nach § 11 Abs. 1 Nr. 4b) NKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 SABS mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung der Fall. Beendet ist die Maßnahme, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. Dies ist regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung der Fall (BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 – IV C 11.73 –; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 133 Rn. 19). Die Schlussrechnung ging bei der Beklagten am 12. Dezember 2013 ein. Damit erfolgte die Festsetzung jedenfalls vor Ende der Verjährungsfrist.
Die Beklagte hat allerdings den Beitrag der Höhe nach nicht zutreffend ermittelt.
Der von der Beklagten in §§ 5 bis 7 SABS gewählte Verteilungsmaßstab mit einer Kombination aus Grundstücksfläche und Zahl der Vollgeschosse (kombinierter Grundstücksflächen und Vollgeschossmaßstab) ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein als zulässig anerkannt und kann auch vorliegend nicht beanstandet werden (vgl. stRspr des BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 – 4 C 61.68 –; Urteil vom 19. August 1994 – 8 C 23.92 –, juris Rn. 19; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 30, § 36 Rn. 5).
Die Beklagte hat das Abrechnungsgebiet der durch die Maßnahme bevorteilten Grundstücke zutreffend bestimmt. Zu Recht wurden hierbei die Flächen mit den Flurstücken N., O. und P. der Flur G., welche im Eigentum der Beklagten stehen, nicht bei der Ermittlung des Abrechnungsgebietes berücksichtigt. Denn nicht bevorteilt und daher nicht beitragspflichtig sind solche Flächen, die der Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB dienen, also Flächen, die entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für die öffentliche Nutzung für andere als Erschließungszwecke, insbesondere für private Zwecke, nicht genutzt werden können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 2. Februar 2015 – 9 LB 132/12 –, juris Rn. 27; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 32). Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzte Flächen, die Teil der Erschließungsanlage sind und daher beitragsrechtlich nicht bevorteilt sein können.
Ferner hat die Beklagte richtigerweise auch das Flurstück M. nicht mit einbezogen. Denn dieses ist in dem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz/Siedlungsgrün sowie als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden und daher nicht von der Maßnahme bevorteilt. Es handelt sich dabei um einen Rad- und Fußweg sowie einen Kinderspielplatz. Ausgewiesene innerörtliche Grünanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze bleiben bei der Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen unabhängig davon außer Ansatz, ob es sich dabei um eine beitragsfähige Erschließungsanlage handelt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2016 – 9 LA 305/14 –, V.n.b; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 32), da aufgrund der öffentlichen Zweckbestimmung eine betriebliche oder eine private Nutzung dieser Fläche ausgeschlossen ist.
Es ist außerdem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Grundstücke mit den Flurstücken Q. sowie R. nicht nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 SABS einen Nutzungsfaktor von 1,5 berücksichtigt hat. Denn hierfür fordert die Satzungsregelung die überwiegend gewerbliche Nutzung eines innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiet (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO) gelegenen Grundstücks.
Die Satzungsregelung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, da für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands sowohl auf das Maß, als auch auf die Art der Grundstücksnutzung abzustellen ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 36 Rn. 5 f.). Es kommt hier nicht, wie die Kläger annehmen, auf die grundsätzliche Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung an, sondern ausweislich der Bestimmungen der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten auf die tatsächliche überwiegende gewerbliche Nutzung des Grundstücks. Dies ist auch nachvollziehbar, da in einem überplanten Wohngebiet nur ein grundstücksbezogener Zuschlag für die tatsächliche gewerbliche Nutzung in Betracht kommt. Die gewerbliche Nutzung ist für ein Allgemeines Wohngebiet die Ausnahme und nicht die Regel und das Abstellen auf die tatsächliche und nicht auf die zulässige Nutzung berücksichtigt den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zugunsten der Anlieger, die ihre Grundstücke tatsächlich zu Wohnzwecken nutzen. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das genannte Grundstück – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlagung – überwiegend privat genutzt wurde. Ausweislich einer der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der Eigentümer des betreffenden Grundstücks wird dieses nur zu einem Anteil von 38,49 % betrieblich und im Übrigen privat genutzt.
Darüber hinaus ist ohne Belang, ob – wie die Kläger geltend machen – das genannte Grundstück innerhalb der Baugrenze über die zulässige Grundflächenzahl hinaus verdichtet ist. Auf die Überschreitung der Grundflächenzahl kommt es nach den Vorgaben der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten nicht an, da sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt, § 6 Abs. 1 und 3 Nr. 1a SABS. Weder haben die Kläger vorgetragen noch ist ersichtlich, dass diese zulässige Anzahl tatsächlich überschritten wurde.
Ferner führt auch nicht die aus den vorgelegten Luftaufnahmen sowie den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Plänen ersichtliche Bebauung auf dem Grundstück mit dem Flurstück Q. jenseits des Geltungsbereichs des Bebauungsplans dazu, dass diese Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 SABS als baulich oder gewerblich nutzbare Fläche gilt; die Beklagte hat zutreffend für diese Fläche den Nutzungsfaktor nach § 7 SABS bestimmt. Denn die Verschiebung der Grenze der als baulich nutzbar geltenden Fläche stellt diese dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) beziehungsweise den im Bereich eines Bebauungsplans liegenden Flächen gleich. Aus dem Sinn und Zweck der Abgrenzung dieser Flächen zu den beitragsrechtlich als Grundflächen mit sonstiger Nutzung nach § 5 Abs. 4 SABS zu berücksichtigenden Außenbereichsflächen nach § 35 BauGB ergibt sich, dass nur solche Baulichkeiten dazu geeignet sind, die Begrenzungslinie zu verschieben, die auch einen maßgeblichen baulichen Zusammenhang nach § 34 BauGB begründen können. Dies trifft nur für Bauwerke zu, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. Driehaus, a.a.O., §17 Rn. 39). Nach – unbestrittenem – Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der vorhandenen Baulichkeit um einen Geräteschuppen. Die Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die außerhalb des überplanten Bereichs gelegenen Flächen nicht im beitragsrechtlichen Sinn baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Die in der Beitragsberechnung für das Grundstück der Kläger berücksichtigte Fläche erweist sich allerdings als teilweise rechtswidrig.
Bei dem mit dem angegriffenen Bescheid veranlagten Grundstück handelt es sich um ein Grundstück im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts. Denn es wird einheitlich auf den formellen Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts abgestellt (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 – IV C 82.69 –, juris Rn. 9; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 6). Das Wohnungs-/Teileigentum von 606/1000 des Flurstücks F. } der Flur G., welches je zur Hälfte im Eigentum der Kläger steht, wird im Grundbuch unter der eigenen Grundbuchblattnummer U. geführt. Das Grundstück befindet sich teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans und reicht darüber hinaus in den Außenbereich nach § 35 BauGB hinein. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Nr. 2 SABS hat die Beklagte zu Recht die innerhalb des Bebauungsplans liegende Fläche von 1.682 m² zu einem Anteil von 60,6 %, mithin mit 1.019,29 m² und die im Außenbereich nach § 35 BauGB liegende (übrige) Fläche von 1.180 m² ebenfalls zu 60,6 % und daher mit 715,04 m² berücksichtigt. Zutreffend hat sie zudem für die innerhalb des Bebauungsplans liegende Fläche das bauplanungsrechtlich festgesetzte zulässige Vollgeschoss mit dem Faktor von 1,0 berücksichtigt, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SABS.
Bedenken begegnet allerdings, dass sie für die im Außenbereich liegende Teilfläche einen Nutzungsfaktor von 0,0333 angewendet hat.
Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich bei der im Außenbereich liegenden Teilfläche um Wald nach § 7 Abs. 1 Nr. 2a) SABS oder um Grün- oder Gartenland nach § 7 Abs. 1 Nr. 2b) SABS handelt. Vorliegend geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Fläche um eine künstlich angelegte und gepflegte Fläche (Park) handelt. Gegen die in der Satzung festgesetzten Nutzungsfaktoren für Flächen im Außenbereich ist nichts einzuwenden (vgl. Driehaus, a.a.O., § 36 Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 9 ME 150/03 –, juris Rn. 5); sie bilden den Vorteil ab, den der Eigentümer dadurch hat, dass er sein Grundstück von der öffentlichen Anlage aus betreten kann.
Die Kammer folgt der Einschätzung der Beklagten jedoch nicht. Aus dem örtlichen Gesamtbild erweist sich die Fläche nach Auffassung der Kammer als Wald und nicht als eine gärtnerisch hergestellte und gepflegte Parkfläche. Wald ist nach § 2 Abs. 3 NWaldLG jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. In den – unter anderem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen – Karten wird die Fläche als Gehölz geführt. Sowohl aus den frei zugänglichen Luftaufnahmen, als auch aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass das Grundstück der Kläger im hinteren Teil mit einer Vielzahl von Bäumen bewachsen ist, die dicht zueinanderstehen und nach außen hin eine geschlossene Erscheinung haben. Soweit ersichtlich verfügt das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Gehölz auch über ein weitestgehend geschlossenes Kronendach und eine durchschnittliche Wuchshöhe von über 5 m. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass teilweise auch der Untergrund mit niedrigerem Bewuchs bedeckt ist, beziehungsweise er eine nicht erkennbar durch die Kläger angelegte und bewirtschaftete Bodenfläche aufweist. Der Kläger zu 1) hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Wald bestehe aus mehr als 400 Bäumen. Am Rand habe er Nadelbäume gepflanzt, um ein Binnenklima zu erhalten. Im Inneren dominierten Birken, die der Feuchtigkeit des Bodens dienen würden. Da er das Gebiet nicht umzäunt habe, gebe es dort auch zahlreiche Tierarten, wie Rehe und Fasane. Insgesamt bemisst diese Fläche auf dem klägerischen Grundstück rund 1.000 m² (0,1 ha), sodass dies nicht bereits der Annahme eines Waldes entgegensteht; der Baumbewuchs setzt sich zudem auf den umliegenden Grundstücken fort. Insbesondere ist die Nutzbarkeit der Fläche und dadurch der durch die Maßnahme für die Kläger entstehende Vorteil mehr mit dem einer Waldfläche, die hauptsächlich fortwirtschaftlich sowie zum einfachen Betreten von dem vorderen Grundstücksteil aus genutzt werden kann, als mit der vielfältigen Nutzbarkeit von Grün-, Acker- oder Gartenland vergleichbar. Für diesen Grundstücksteil ergibt sich mit dem Nutzungsfaktor von 0,0167 eine zu berücksichtigende Fläche von 11,94 m2.
Die Beklagte hätte daher nur eine Fläche von insgesamt 1.031,23 m² (1.019,29 m2 + 11,94 m2) berücksichtigen dürfen.
Dies führt zu einer insgesamt zu berücksichtigenden Beitragsfläche von 60.326,67 m2 und zu einem Beitragssatz von 4,761653 €/m2. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Veränderung der Gesamtbeitragsfläche entspricht dies dem von der Beklagten errechneten Beitragssatz. Die Änderung der Gesamtbeitragsfläche ergibt sich daraus, dass die im Außenbereich gelegene Fläche des Flurstücks F. } (beide Eigentumsteile) nur mit insgesamt 19,71 m2, statt mit 39,29 m2, hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies führt für die Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.910,36 €.
Darüber hinaus haben die Kläger die Veranlagung zum Straßenausbaubeitrag nicht gerügt und auch der Kammer drängen sich keine Fehler in der Veranlagung auf.
Soweit mit dem Bescheid daher ein Beitrag von mehr als 4.910,36 € festgesetzt wurde, ist dieser rechtswidrig und daher aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aufgrund des geringen Unterliegensanteils der Beklagten aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.