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§ 2 LüchDannG - Anwendung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LüchDannG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) 1Hat der Rat einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu beschränken, so kann die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Einvernehmen mit der jeweiligen Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste übertragen werden, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat. 2Satz 1 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von § 111 Abs. 3 NKomVG und § 15 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Samtgemeindeumlage der Samtgemeinden Lüchow (Wendland) und Elbtalaue so zu berechnen, dass neben der sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage ergebenden Samtgemeindeumlage ein Betrag in Höhe des Schuldendienstes für die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kassenkreditschulden der nach § 1 Abs. 3 aufgelösten Samtgemeinden jeweils ausschließlich von den früheren Mitgliedsgemeinden dieser Samtgemeinden getragen wird.