§ 2 LüchDannG - Anwendung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LüchDannG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg die allgemein für Samtgemeinden geltenden Rechtsvorschriften. 2Für die Mitgliedsgemeinden gelten die allgemein für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden geltenden Rechtsvorschriften.
(2) § 73 Abs. 2 und 5 sowie die §§ 74 und 79 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sind auf die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und die Samtgemeinde Elbtalaue nicht anzuwenden.
(3) Hat der Rat einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 70 Abs. 1 Satz 1 NGO beschlossen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu beschränken, so kann die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 NGO im Einvernehmen mit der jeweiligen Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten der Samtgemeinde übertragen werden.
(4) Abweichend von § 76 Abs. 2 NGO und § 15 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Samtgemeindeumlage der Samtgemeinden Lüchow (Wendland) und Elbtalaue so zu berechnen, dass neben der sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage ergebenden Samtgemeindeumlage ein Betrag in Höhe des Schuldendienstes für die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kassenkreditschulden der nach § 1 Abs. 3 aufgelösten Samtgemeinden jeweils ausschließlich von den früheren Mitgliedsgemeinden dieser Samtgemeinden getragen wird.