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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 LüchDannG - Verwaltungsgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LüchDannG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Landkreis Lüchow-Dannenberg, die Samtgemeinde Lüchow (Wendland), die Samtgemeinde Elbtalaue sowie die Samtgemeinde Gartow können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung bestimmter Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). 2Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben unberührt. 3In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist zugleich die Finanzierung zu regeln.

(2) 1Der Träger der Aufgabe kann dem anderen Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 für die Erfüllung der Aufgabe fachliche Weisungen erteilen. 2In dem Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Beschäftigung von Personal, eingeräumt werden.

(3) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Kommunalaufsichtsbehörde unter Mitteilung der Vertragsbestimmungen anzuzeigen.