§ 2 SoVermSchwbG - Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermSchwbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200010000000
Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu:
- 1.das laufende Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG),
- 2.die Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe,
- 3.die Geldbußen, die nach § 68 Abs. 5 SchwbG an die Hauptfürsorgestelle abzuführen sind,
- 4.die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehn des Sondervermögens,
- 5.die zurückgezahlten Zuschüsse des Sondervermögens,
- 6.die Zinsen aus Anlagen des Sondervermögens,
- 7.der Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG),
- 8.die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch unverbrauchten Mittel aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz und
- 9.Beträge entsprechend den Nummern 4 bis 6 für Darlehn, Zuschüsse und Anlagen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.