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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 2 SoVermSchwbG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu:

  1. 1.
    das laufende Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG),
  2. 2.
    die Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe,
  3. 3.
    die Geldbußen, die nach § 68 Abs. 5 SchwbG an die Hauptfürsorgestelle abzuführen sind,
  4. 4.
    die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehn des Sondervermögens,
  5. 5.
    die zurückgezahlten Zuschüsse des Sondervermögens,
  6. 6.
    die Zinsen aus Anlagen des Sondervermögens,
  7. 7.
    der Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG),
  8. 8.
    die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch unverbrauchten Mittel aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz und
  9. 9.
    Beträge entsprechend den Nummern 4 bis 6 für Darlehn, Zuschüsse und Anlagen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.