§ 1 SoVermSchwbG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermSchwbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200010000000
Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.