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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 1 SoVermSchwbG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.