§ 3 SoVermSchwbG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermSchwbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200010000000
Das Sondervermögen darf nur für
- 1.die Weiterleitung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchwbG an den Ausgleichsfonds,
- 2.Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz und
- 3.den Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG)
verwendet werden.