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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 3 SoVermSchwbG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

Das Sondervermögen darf nur für

  1. 1.
    die Weiterleitung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchwbG an den Ausgleichsfonds,
  2. 2.
    Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz und
  3. 3.
    den Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG)

verwendet werden.