SoVermSchwbG,NI - SondervermögensG-SchwerbehindertenG

§ 1 SoVermSchwbG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 SoVermSchwbG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu:

  1. 1.
    das laufende Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG),
  2. 2.
    die Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe,
  3. 3.
    die Geldbußen, die nach § 68 Abs. 5 SchwbG an die Hauptfürsorgestelle abzuführen sind,
  4. 4.
    die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehn des Sondervermögens,
  5. 5.
    die zurückgezahlten Zuschüsse des Sondervermögens,
  6. 6.
    die Zinsen aus Anlagen des Sondervermögens,
  7. 7.
    der Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG),
  8. 8.
    die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch unverbrauchten Mittel aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz und
  9. 9.
    Beträge entsprechend den Nummern 4 bis 6 für Darlehn, Zuschüsse und Anlagen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 3 SoVermSchwbG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

Das Sondervermögen darf nur für

  1. 1.
    die Weiterleitung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchwbG an den Ausgleichsfonds,
  2. 2.
    Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz und
  3. 3.
    den Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG)

verwendet werden.

§ 4 SoVermSchwbG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

(1) Das Sondervermögen wird von der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptfürsorgestelle betrauten Landesbehörde verwaltet.

(2) Soweit Mittel des Sondervermögens vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden, sind sie verzinslich anzulegen.