§ 4 SoVermSchwbG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermSchwbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200010000000
(1) Das Sondervermögen wird von der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptfürsorgestelle betrauten Landesbehörde verwaltet.
(2) Soweit Mittel des Sondervermögens vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden, sind sie verzinslich anzulegen.