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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 4 SoVermSchwbG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermSchwbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200010000000

(1) Das Sondervermögen wird von der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptfürsorgestelle betrauten Landesbehörde verwaltet.

(2) Soweit Mittel des Sondervermögens vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden, sind sie verzinslich anzulegen.