§ 30a NDG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist die untere Deichbehörde zuständig. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sind in derselben Sache mehrere Deichbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Deichbehörde; das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. Die zur Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft auch im Fall einer Aufgabenübertragung nach Satz 2 die untere Deichbehörde.