§ 30a NDG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist zuständig
- 1.die obere Deichbehörde für Deiche, zu deren Erhaltung die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Niedersachsen verpflichtet ist, sowie für Sperrwerke und Schutzdünen,
- 2.im Übrigen die untere Deichbehörde.
Dasselbe gilt für Maßnahmen, die sich gegen Verletzungen dieses Gesetzes richten und auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung(1) gestützt werden.
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