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§ 30a NDG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist zuständig

  1. 1.
    die obere Deichbehörde für Deiche, zu deren Erhaltung die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Niedersachsen verpflichtet ist, sowie für Sperrwerke und Schutzdünen,
  2. 2.
    im Übrigen die untere Deichbehörde.

Dasselbe gilt für Maßnahmen, die sich gegen Verletzungen dieses Gesetzes richten und auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung(1) gestützt werden.