Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 20.10.2009, Az.: 16 F 1056/08 S

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
20.10.2009
Aktenzeichen
16 F 1056/08 S
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 02.03.2010 - AZ: 15 UF 250/09
BGH - 22.09.2010 - AZ: XII ZB 117/10

Tenor:

I. Die am xx1990 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Hannover (Heiratsregister Nr. xx /1990) geschlossene Ehe wird geschieden.

II. Die elterliche Sorge für x., geboren am xx1997, wird der Mutter übertragen.

III. Vom Versicherungskonto Nr. xx des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. xx der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 329,92 Euro, bezogen auf den 30.09.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

IV. Die Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs wird abgetrennt.

V.  Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Scheidung

Tatbestand

Die Ehegatten haben am xx.1990 die Ehe geschlossen.

Sie sind deutsche Staatsangehörige.

Der Ehemann beantragt,

die Ehe zu scheiden.

Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.

Die Anhörung hat ergeben, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben. Beide Ehegatten sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Ehe war gemäß §§ 1564, 1565 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Ehegatten über die Dauer des Getrenntlebens und die Ablehnung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

II. Sorgerecht

Gründe

Aus der Ehe sind die minderjährigen Kinder x und x hervorgegangen.

Die Eltern beantragen einverständlich eine dem Tenor entsprechende Sorgerechtsregelung.

Daher war dem Antrag stattzugeben und die dem Tenor entsprechende Sorgerechtsregelung zu treffen.

III. Versorgungsausgleich

Gründe

Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):

Die Ehezeit begann am xx.1990.

Sie endete am xx.2008.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften des Antragstellers:

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund872,45 Euro

Versicherungsnr. xx

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.

2. Bei dem xx Versicherungsverein

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr.3 BGB.

Monatsrente..........1.396,45 Euro

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

1396,45 * 12 =.........16.757,40 Euro

Nach § 1587a II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

Betriebszugehörigkeit

Anfang.........01. 08. 1988

Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.

Altersgrenze...........65   

Am 22. 08. 2031 wird die Altersgrenze erreicht.

Gesamtzeit (Monate):........517
in Ehezeit (Monate):........218
Ehezeitanteil in %.........42,1663
als Betrag: 16757,4 * 42,1663% =....7.065,98 Euro

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.

Alter bei Ehezeitende:........42   
Barwertfaktor:..........4,2
Barwert:...........29.677,12 Euro

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:....0,0001670365
Entgeltpunkte:..........4,9572
aktueller Rentenwert:........26,56 Euro
Euro dynamisch: 4,9572 * 26,56 =.....131,66 Euro

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

3. Bei der xx Lebensversicherung AG

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr.3 BGB.

Jahresrente..........3.852,48 Euro
Ehezeitanteil in %.........42,1663
als Betrag: 3852,48 * 42,1663% =....1.624,45 Euro
Altersgrenze...........70   

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.

Alter bei Ehezeitende:........42   
Barwertfaktor: 4,2 * 75%  =......3,15
Barwert:...........5.117,02 Euro

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:....0,0001670365
Entgeltpunkte:..........0,8547
aktueller Rentenwert:........26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,8547 * 26,56 =.....22,70 Euro

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

4. Bei der xx Lebensversicherung AG

ehezeitliches Deckungskapital......771,02 Euro

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:....0,0001670365
Entgeltpunkte:..........0,1288
aktueller Rentenwert:........26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,1288 * 26,56 =.....3,42 Euro

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

5. Bei der xx Lebensversicherung AG

ehezeitliches Deckungskapital.....1.182,47 Euro

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:....0,0001670365
Entgeltpunkte:..........0,1975
aktueller Rentenwert:........26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,1975 * 26,56 =.....5,25 Euro

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: ....872,45 Euro
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:.....163,03 Euro
insgesamt:...........1.035,48 Euro

B. Anwartschaften der Antragsgegnerin:

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund190,82 Euro

Versicherungsnr. xx

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.

2. Bei der Lebensversicherung xx

ehezeitliche Jahresrente.......11.020,74 Euro
Altersgrenze...........67   

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.

Alter bei Ehezeitende:........42   
Barwertfaktor: 4,2 * 90%  =......3,78
Barwert:...........41.658,40 Euro

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:....0,0001670365
Entgeltpunkte:..........6,9585
aktueller Rentenwert:........26,56 Euro
Euro dynamisch: 6,9585 * 26,56 =.....184,82 Euro

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: ....190,82 Euro
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:.....184,82 Euro
insgesamt:............375,64 Euro

Ausgleich

Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

1035,48 - 375,64 =..........659,84 Euro
Ausgleichspflicht des Antragstellers:.....329,92 Euro

Nach § 1587b I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

...............329,92 Euro

Weil der Ausgleich nach § 1587b I, II BGB vorrangig ist, erfolgt kein Ausgleich nach dem VAHRG.

Höchstausgleich (West).........774,19 Euro

Er ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b VI BGB.

IV. Zugewinnausgleich

Die Folgesache 'Regelung des Zugewinnausgleichs' wurde gemäß § 628 S.1 Nr.4 ZPO abgetrennt.

V. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 93a ZPO.

Danach tragen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.