Amtsgericht Gifhorn
Beschl. v. 31.03.2009, Az.: 35 IN 222/03

Versagung der Bestellung des in einer besonderen Gläubigerversammlung von den Gläubigern gewählten Insolvenzverwalters i.R.d. Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
31.03.2009
Aktenzeichen
35 IN 222/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 16900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGIFHO:2009:0331.35IN222.03.0A

Fundstellen

  • NZI 2009, 394-395
  • ZInsO 2009, 1497-1498

Tenor:

In dem Insolvenzverfahren

...

wird die Bestellung des in der besonderen Gläubigerversammlung am 20.03.2009 von den Gläubigern gewählten Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt M.S. in P. versagt.

Gründe

1

Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2003 eröffnet. Herr Rechtsanwalt und Notar U.K. aus P. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren dauerte an. Die Berichterstattung erfolgte kontinuierlich. Mit Schreiben vom 08.12.2008 bat Herr Rechtsanwalt K. um Entlassung aus dem Amt zum 02.01.2009 mit der Begründung, dass er dann in den Ruhestand treten werde. Er regte an, Herrn Rechtsanwalt M.S. als neuen Insolvenzverwalter einzusetzen, da Herr S. als Mitarbeiter das Verfahren während der gesamten Dauer maßgeblich und federführend begleitet und operativ abgewickelt habe.

2

Dem Entlassungsgesuch des ehemaligen Verwalters wurde antragsgemäß stattgegeben. Die Bestellung eines Verwalters trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt M.Sk. bestellt. Gegen diesen Beschluss legte Herr Rechtsanwalt K. Rechtsmittel ein und bat nochmals darum, Herrn Rechtsanwalt S. einzusetzen. Dem Rechtsmittel wurde nicht abgeholfen, der Vorgang wurde der Beschwerdeinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat dem Rechtsmittel ebenfalls nicht stattgegeben.

3

Zwischenzeitlich gingen Ende Dezember 2008 die Schlussunterlagen beim Insolvenzgericht ein. Um das Verfahren nicht zu verzögern, wurden nach Rückkehr der Akten vom Landgericht die Schlussunterlagen nebst Insolvenzakten zur Prüfung durch einen externen Sachverständigen, Herrn Dipl.- Finanzwirt J.K., übersandt. Diese Vorgehensweise entspricht bei Verfahren dieser Größenordnung gängiger Praxis. Aktuell befinden sich die Akten noch beim Sachverständigen.

4

Am 20.03.2009 fand eine besondere Gläubigerversammlung zur Bestätigung des neuen Verwalters bzw. der Wahl eines anderen Verwalters statt.

5

Die Gläubigerversammlung war beschlussfähig und hat einstimmig bzw. mit der erforderlichen Kopf- und Stimmenmehrheit den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter nicht bestätigt. Die Gläubigerversammlung hat einstimmig bzw. mit der erforderlichen Kopf- und Stimmenmehrheit Herrn Rechtsanwalt M.S. zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.

6

Das Insolvenzgericht ist prinzipiell an den Gläubigerwillen gebunden. Bei einer erfolgten Abwahlentscheidung hat das Gericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht lediglich die Bestallungsurkunde auszustellen, sondern eine genaue Eignungsprüfung vorzunehmen, ob der durch die Gläubigerversammlung Gewählte die Kriterien des § 56 InsO erfüllt. So zweifelt das Gericht nicht an der grundsätzlichen Eignung von Herrn Rechtsanwalt S. zur Ausübung des Verwalteramtes. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gewählte explizit für das vorliegende Verfahren geeignet ist.

7

Maßstab für die Eignung des neu gewählten Verwalters ist insbesondere seine Unabhängigkeit und das Fehlen von Interessenkollisionen.

8

Ende Dezember 2008 wurden vom ehemaligen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt U.K. die Schlussunterlagen vorgelegt. Her Rechtsanwalt K. hat in seinen in der Insolvenzakte befindlichen Schreiben mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Rechtsanwalt M.S. als sein Mitarbeiter das Verfahren während der gesamten Dauer maßgeblich und federführend begleitet und operativ abgewickelt habe.

9

Die zwischenzeitlich veranlasste Prüfung der Schlussunterlagen durch den externen Sachverständigen hat schon vor Abhaltung der besonderen Gläubigerversammlung Ergebnisse erbracht, die das Insolvenzgericht veranlassen, an der Eignung des Gewählten für dieses Verfahren zu zweifeln:

  • So ist die Frage der Betriebsfortführung unzureichend dargelegt. Es werden keine Alternativen aufgezeigt und keine Angaben darüber gemacht, ob alternativ eine Liquidation der Firma in Betracht gezogen und durchgerechnet wurde. Das Konzept der Betriebsfortführung überzeugt insoweit nicht.

  • In der Vermögensaufstellung ergibt sich eine Differenz in Höhe von 2.273.082,00 EUR, wobei die abschließende Prüfung der Belege noch aussteht.

  • Der Posten "ungerechtfertigte Bereicherung" in Höhe von 1.250.676,00 EUR ist im Schlussbericht weder erläutert noch belegt. Ferner wurde der gewährte Massekredit in Höhe von 2.068.511,11 EUR hinsichtlich der Vergütungsberechnung falsch in Ansatz gebracht. Ein weiterer Unterschiedsbetrag in Höhe von 22.668,00 EUR, der noch genauer zu prüfen ist, hat sich ergeben. Insoweit ist die Masse zu hoch ausgewiesen. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters würde sich reduzieren mit der Folge, dass das Verfahren nicht gemäß § 207 InsO zu beenden sei, sondern möglicherweise gemäß § 200 InsO. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Vergütungsantrag von Herrn Rechtsanwalt S. in Vertretung für Herrn Rechtsanwalt K. unterschrieben wurde.

  • Hinsichtlich der angekündigten Geltendmachung insolvenzspezifischer Ansprüche gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer oder Dritte gibt es keine Ergebnisse.

  • Es wurden nicht alle Forderungseinzugsverfahren erledigt.

  • Eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neuforderungen wurde nicht vorgenommen.

  • Die Frage der Insolvenzanfechtungen wurde nicht abschließend erläutert.

  • Die im Schlussbericht aufgezeigte Summe in Höhe von 2.077.915,14 EUR als zur Masse gezogene Gesamtsumme aus Lieferungen und Leistungen stimmt nicht mit der Aufstellung der offenen und erledigten Forderungen überein.

10

Insgesamt betrachtet ergibt sich im vorliegenden Verfahren für das Insolvenzgericht keine sachgerechte Erledigung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Auch zu bemängeln ist die Abrechnungspraxis der Vergütung, die entscheidend das Verfahrensende beeinflusst.

11

Für das Insolvenzgericht liegen somit objektiv Anhaltspunkte vor, die gegen die Eignung des Gewählten im vorliegenden Verfahren sprechen. Die Bestellung des durch die Gläubigerversammlung vom 20.03.2009 Gewählten war daher durch das Insolvenzgericht zu versagen.

12

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht einzulegen.

13

Die Beschwerde ist ebenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb der angegebenen Frist beim Beschwerdegericht eingeht.