§ 2 JArbBefrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbBefrG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131010000000
Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht für höchstens zwölf Werktage im Kalenderjahr. Die Arbeitsbefreiung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden und ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.