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  • ab 12.07.1962 (aktuelle Fassung)

§ 2 JArbBefrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
Redaktionelle Abkürzung
JArbBefrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131010000000

Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht für höchstens zwölf Werktage im Kalenderjahr. Die Arbeitsbefreiung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden und ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.