§ 5 JArbBefrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbBefrG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131010000000
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind als Jugendamt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte, die ein Jugendamt errichtet haben.