§ 6 JArbBefrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbBefrG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131010000000
Auf ehrenamtlich tätige Jugendgruppenleiter, die als Beamte, Richter, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Weitergehende Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts bleiben unberührt.