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  • ab 12.07.1962 (aktuelle Fassung)

§ 6 JArbBefrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
Redaktionelle Abkürzung
JArbBefrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131010000000

Auf ehrenamtlich tätige Jugendgruppenleiter, die als Beamte, Richter, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Weitergehende Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts bleiben unberührt.