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  • ab 12.07.1962 (aktuelle Fassung)

§ 4 JArbBefrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
Redaktionelle Abkürzung
JArbBefrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131010000000

(1) Für die Dauer der Arbeitsbefreiung hat der Jugendgruppenleiter keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst.

(2) Den Jugendgruppenleitern, die auf Grund dieses Gesetzes Arbeitsbefreiung erhalten, dürfen daraus Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht erwachsen. Dies gilt auch für die Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.