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  • ab 30.05.1980 (aktuelle Fassung)

§ 3 JArbBefrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
Redaktionelle Abkürzung
JArbBefrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131010000000

(1) Der Arbeitgeber gewährt die Arbeitsbefreiung auf Antrag des Jugendgruppenleiters.

(2) Der Antrag auf Arbeitsbefreiung ist dem Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen; für die Beibringung des Nachweises gilt die in Satz 1 genannte Frist nicht.

(3) Die Beteiligung des Betriebsrats oder des Personalrats richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), beziehungsweise des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (1) in der Fassung vom 24. April 1972 (Nds. GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch § 170 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 1. Juni 1978 (Nds. GVBl. S. 473).

(1) Red. Anm.:

nunmehr Nds. PersVG i.d.F. vom 2.3.1994