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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 ÖLGV,NI - Datenschutz, Verschwiegenheit, Aufbewahrungsfristen, Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung und Beleihung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
Redaktionelle Abkürzung
ÖLGV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

(1) 1Die Kontrollstellen stellen sicher, dass die für öffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen eingehalten werden. 2Die Kontrollstellen sind verpflichtet, über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 3Arti-kel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

(2) Soweit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, endet die Aufbewahrungszeit

  1. 1.

    für Akten und Vorgänge über Überwachungstätigkeiten fünf Jahre nach Verfahrensabschluss und

  2. 2.

    für Unternehmensakten fünf Jahre nach Beendigung eines Kontrollvertrages, es sei denn, dass ein Kontrollstellenwechsel erfolgt ist.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Kontrollstellen und der zuständigen Behörde ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kontrollstelle oder der zuständigen Behörde erforderlich ist und die Daten für diesen Zweck erhoben worden sind oder die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen.