§ 1 ÖLGV,NI - Mitwirkung der Kontrollstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung und Beleihung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLGV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
(1) Die für Niedersachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), zugelassenen Kontrollstellen wirken in dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖLG beschriebenen Umfang an der Durchführung des Kontrollverfahrens und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 ÖLG mit.
(2) Die Kontrollstellen
- 1.
prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen nach Artikel 34 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65; 2021 Nr. L 318 S. 5), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1697 der Kommission vom 13. Juli 2021 (ABl. EU Nr. L 336 S. 3), unterstützen die Unternehmer und Unternehmergruppen bei erforderlichen Korrekturen und leiten die Meldungen an die zuständige Behörde weiter,
- 2.
prüfen die Richtigkeit der Auskünfte der Unternehmer und Unternehmergruppen nach § 8 ÖLG und leiten die Auskünfte zusammengefasst mit einer Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Behörde weiter und führen auf Verlangen der zuständigen Behörde Ermittlungen in Bezug auf die Auskünfte durch,
- 3.
prüfen Anträge der Unternehmer und Unternehmergruppen auf Erteilung von Genehmigungen, die der zuständigen Behörde vorbehalten sind, und leiten das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten Entscheidungsvorschlag an die zuständige Behörde zur Entscheidung weiter,
- 4.
überwachen, ob die Anordnungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchst. b oder Artikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 oder nach Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; 2017 Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), sowie Nebenbestimmungen von Genehmigungen eingehalten werden und unterrichten bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die zuständige Behörde,
- 5.
beauftragen ausschließlich amtliche Laboratorien im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 mit den Untersuchungen der von ihnen in Bezug auf Unternehmer und Unternehmergruppen in Niedersachsen genommenen Proben,
- 6.
teilen dem beauftragten amtlichen Laboratorium die besondere Dringlichkeit der Untersuchung mit, wenn es sich um
- a)
eine Probenahme mit Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren handelt oder
- b)
eine aus anderen Gründen besonders eilige Untersuchung handelt,
- 7.
informieren die zuständige Behörde, wenn
- a)
für Untersuchungen ein amtliches Laboratorium nicht benannt ist,
- b)
ein benanntes amtliches Laboratorium die Annahme von Untersuchungsaufträgen ablehnt oder
- c)
sich Hinweise ergeben, dass ein amtliches Laboratorium die Untersuchungen nicht korrekt durchführt oder andere Bedingungen für die Benennung nach den Artikeln 37 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 nicht erfüllt sind,
- 8.
stellen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die unternehmensbezogenen Daten zur Verfügung, die diese zur Erstellung von Berichten oder zur Beantwortung von Anfragen benötigt,
- 9.
unterstützen die zuständige Behörde auf deren Verlangen bei der Vorbereitung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Maßnahmen und von Bußgeldverfahren und
- 10.
unterrichten bei einem festgestellten Verstoß oder bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 4 ÖLG durch Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihren Sitz im Ausland haben, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit allen für die Meldung im Organic Farming Information System erforderlichen Informationen.
(3) 1Die Kontrollstellen unterrichten die zuständige Behörde über die in § 5 Abs. 3 ÖLG genannten Fälle hinaus in den Fällen, in denen im Rahmen der Kontrolltätigkeit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 und 13 ÖLG oder nach § 3 oder 4 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3176), vorliegen. 2Die Unterrichtung erfolgt durch unverzügliche Übersendung eines Berichts der Kontrollstelle, der es der zuständigen Behörde nach Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3Der Bericht hat insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der mutmaßlichen Verstöße, zu den Verantwortlichen sowie zu den durch die Kontrollstelle beabsichtigten oder getroffenen Maßnahmen zu enthalten. 4Dem Bericht sind darüber hinaus sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen. 5Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Kontrollstelle die Angaben in dem Bericht zu ergänzen.
(4) 1Die Kontrollstellen unterrichten die zuständige Behörde auch über Verdachtsfälle schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- oder Tierschutzrechts. 2Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Kontrollstellen stellen der zuständigen Behörde das Verzeichnis der Unternehmer und Unternehmergruppen im Sinne des Artikels 40 Abs. 10 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde vorgegebenen ergänzenden Informationen zur Verfügung. 2In dem zusammenfassenden Bericht über die im Vorjahr ausgeführten Kontrolltätigkeiten nach Artikel 40 Abs. 10 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 sind auch die statistischen Angaben nach dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgegebenen Muster aufzunehmen.
(6) Die Kontrollstellen stellen den landwirtschaftlichen Unternehmern und Unternehmergruppen nach Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 Prüfbescheinigungen mit Informationen über die Ergebnisse der nach Artikel 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 durchgeführten Inspektionen als Nachweis für das EU-Zahlstellenverfahren zur Verfügung.
(7) 1Die Kontrollstellen haben der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus die Einsatzpläne des in Niedersachsen eingesetzten Kontrollpersonals einschließlich der Kontrolltermine und der genauen Kontrollorte zur Verfügung zu stellen. 2Änderungen der Einsatzpläne sind der zuständigen Behörde unverzüglich nachzumelden. 3In Einzelfällen kann bei zuvor festgestellten Unregelmäßigkeiten bei zu kontrollierenden Unternehmern und Unternehmergruppen oder bei dem betreffenden Kontrollpersonal die zuständige Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
(8) 1Soweit die Aufgaben nicht unverzüglich zu erledigen sind, erledigen die Kontrollstellen sie in angemessener Frist. 2Die Kontrollstellen handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung.