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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 ÖLGV,NI - Muster, Vordrucke und Meldewege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung und Beleihung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
Redaktionelle Abkürzung
ÖLGV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

1Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Bescheide, Mitteilungen und Meldungen nach dieser Verordnung, für das Verzeichnis der Unternehmer und Unternehmergruppen und für Berichte kann die zuständige Behörde Muster veröffentlichen und Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. 2Diese sind in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 3Zur elektronischen Übermittlung von Daten kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format vorgeben. 4Die zuständige Behörde kann für Meldungen bestimmen, dass diese per E-Mail an eine bestimmte E-Mail-Adresse zu senden oder die zu meldenden Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen sind.